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Vererblichkeit und Drittwirkungen der Stipulation im klassischen römischen Recht

Subject Area Private Law
Term from 2010 to 2011
Project identifier Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) - Project number 186139674
 
Die Stipulation galt bislang als Paradigma des obligatorischen, nur die Parteien bindenden Vertrags. Mit ihr ließ sich der Gläubiger eine bestimmte Leistung – ein dare oder facere – vom Schuldner versprechen. Das Prinzip der strengen Parteibindung, das in mehreren Rechtsregeln Ausdruck findet, scheint die Einbeziehung dritter Personen von vornherein auszuschließen. Jedoch werden in den Quellen auch Verträge behandelt, in denen dritte Personen genannt werden, nämlich Erben und sonstige Rechtsnachfolger. Mit der Erbenklausel entwickelte sich der heute selbstverständliche Gedanke der Universalsukzession des Erben in die Rechte und Pflichten des Erblassers noch in klassischer Zeit. Durch die Nachfolgeklausel konnten die Parteien ihre Einzelrechtsnachfolger erfassen, sie so berechtigen und verpflichten und damit Drittwirkung erzielen. Die römischen Juristen billigten eine solche Schuld- und Sachenrecht vermengende und daher systemsprengende Wirkung und entschieden sich mit ihrem topischen Zugriff im Konflikt zwischen der Durchsetzung starrer Rechtsregeln und der Anerkennung der Bedürfnisse des Rechtsverkehrs für letztere. Die Erkenntnis dieses Bruchs mit einem scheinbar unumstößlichen Dogma ist der Romanistik aufgrund ihrer übertriebenen Textkritik versperrt geblieben. Eines der Ergebnisse der vorliegenden Untersuchung ist, dass die Stipulation weniger paradigmatisch war, als bisher angenommen, und vor allem ein Instrument privatautonomer Rechtsetzung von außerordentlicher Flexibilität darstellte.
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