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Die Auktion als Wettbewerbsverfahren
Antragsteller
Privatdozent Dr. Bernhard Kreße
Fachliche Zuordnung
Öffentliches Recht
Förderung
Förderung in 2014
Projektkennung
Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) - Projektnummer 250105958
Hauptgegenstand der Arbeit ist die Rolle des Versteigerers, die diesem bei englischen Versteigerungen in ihrer Eigenschaft als wettbewerbliche Preisbildungsverfahren zukommt. Der Versteigerer steht als neutraler Vermittler zwischen dem Einlieferer und den Bietern.In besonderem Maße ist die Integrität des Versteigerers im Hinblick auf dessen Unparteilichkeits und Neutralitätspflicht im Hinblick auf die Gefahr eines Bietrauschs und irrationaler Machtkämpfe zwischen den Bietern gefordert, aufgrund derer sich der Bieterwettbewerb verselbständigen und zu völlig überhöhten Preisen führen kann. Diese Risiken sind Versteigerungen zwar immanent, doch ist es dem Versteigerer aufgrund seiner strengen Neutralitätspflicht im Hinblick auf den möglichen situativen Wegfall gedanklicher Steuerungsfähigkeit von Bietern grundsätzlich verwehrt, über die bloße Gestaltung der Auktionsatmosphäre hinaus zielgerichtet irrationale Verhaltensweisen zu fördern. Insbesondere verletzt es seine Verpflichtung zur Unparteilichkeit, bewusst Angebote der Bieter einzuholen, die nicht zuschlagsfähig sind, insbesondere weil sie unterhalb des Einliefererlimits liegen. Der Versteigerer ist deshalb verpflichtet, den Ausrufpreis nicht unterhalb des Limits anzusiedeln oder immerhin das Limit zu Beginn der Versteigerung offenzulegen. Schützenswerte Interessen des Einlieferers stehen dem nicht entgegen. Eine weitere Pflichtverletzung, die in der Versteigerungspraxis häufig vorkommt, ist der Einsatz des Einliefererlimits als Übergebot. Es handelt sich um eine Unterart des Scheingebots, weil der Versteigerer - bis zum Erreichen des Limits - so tut, als lägen schriftliche Gebote vor, obgleich dies nicht der Fall ist. Es handelt sich insoweit um vom Versteigerer erklärte Scheingebote, durch die das Versteigerungsergebnis treuwidrig verfälscht wird.Ebenso ist die Abgabe von Scheingeboten oberhalb des Limits unzulässig. Allerdings kann gegebenenfalls auch der Einlieferer Schadensersatzansprüche gegen das Auktionshaus oder den Versteigerer geltend machen, wenn nämlich ein Scheingebot nicht mehr überboten wird und deshalb ein Hauptvertrag nicht zustande kommt.Scheinzuschläge hingegen führen grundsätzlich nicht zu Schadensersatzansprüchen, weil es an einer Schädigungshandlung fehlt. Allerdings kann die Veröffentlichung des Scheinzuschlagspreises in den einschlägigen Listen zu Schadensersatzansprüchen eines Ersteigers in einer Folgeauktion über denselben Gegenstand führen. Auch hierzu wurde vereinzelt geschrieben.Insgesamt ist festzuhalten, dass der Versteigerer primär zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens verpflichtet ist und insofern entgegen landläufiger Ansicht keineswegs einseitig den Einlieferer in seiner Verfahrensgestaltung bevorzugen darf, auch wenn sich freilich seine Provision anhand des Zuschlagspreises berechnet.
DFG-Verfahren
Publikationsbeihilfen