Detailseite
Standortfaktor Öffentliches Recht - Integration und Wettbewerb in föderalen Ordnungen
Antragsteller
Professor Dr. Stefan Korte
Fachliche Zuordnung
Öffentliches Recht
Förderung
Förderung von 2014 bis 2016
Projektkennung
Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) - Projektnummer 267260492
Die Habilitationsschrift "Standortfaktor öffentliches Recht - Integration und Konkurrenz in föderalen Ordnungen" widmet sich drei aufeinander aufbauenden Problemkreisen: Zunächst wird in einem ersten Schritt auf Basis eines ökonomischen Wettbewerbsmodells erörtert, ob zwischenstaatliche Konkurrenz mit dem Mittel der Rechtsetzung dem Grunde nach möglich ist (S. 25 ff.). Es zeigt sich, dass nur der Standortwettbewerb ökonomischen Funktionsbedingungen entspricht. Ihn prägt, dass die Staaten um Produktionsfaktoren als knappe Güter konkurrieren, indem sie das nationale Recht möglichst attraktiv ausgestalten und so die Faktorinhaber zur Ansiedlung auf ihrem Gebiet mit der Folge zusätzlicher Steuereinnahmen bewegen. Dieser ökonomische Mechanismus verlangt nach einer an die konkurrierenden Staaten adressierten Wettbewerbsordnung im übergeordneten Recht, um funktionsfähig zu sein (S. 91 ff.).Deren Bestandteile werden in einem zweiten Schritt entfaltet. Fünf Gebote zwischenstaatlicher Konkurrenz lassen sich ausmachen (S. 93 ff.): Erstens bedarf es einer Gemeinwohlbasis im übergeordneten Recht, um zwischenstaatlichen Wettbewerb auf Kosten des Gemeinwohls zu verhindern. Zweitens muss dort Faktormobilität und Investitionssicherheit zugunsten der ansiedlungswilligen Unternehmen gewährleistet sein, um ein grenzüberschreitendes Engagement zu ermöglichen und attraktiv zu gestalten. Auf Seiten der konkurrierenden Staaten müssen hingegen Rechtsetzungsfreiräume, finanzielle Autonomie und Chancengleichheit bestehen, um kompetitive Interaktionen zu ermöglichen und entsprechende Anreize zu schaffen. Hinzu treten drittens Schutzmechanismen z.B. in Form des Beihilfenaufsichtsrechts, damit nur die Güte des nationalen Rechts über Investitionen entscheidet. Die (viertens) Durchsetzbarkeit des übergeordneten Rechts und (fünftens) bestimmte organisationsrechtliche Anordnungen runden die fünf Gebote des zwischenstaatlichen Standortwettbewerbs ab.Diese abstrakten Vorgaben werden dann im dritten Schritt am Unionsrecht und am bundesdeutschen Verfassungsrecht mit dem Resultat gespiegelt, dass nur das Unionsrecht als Ordnung mitgliedstaatlicher Konkurrenz begriffen werden kann (S. 161 ff.). Hingegen fehlt es im nationalen Verfassungsrecht an hinreichender Faktormobilität (S. 402 ff.) und an finanzieller Autonomie wegen des im Grundgesetz enthaltenen Finanzausgleichssystems (S. 434 ff.). Begreift man das Unionsrecht als Ordnung zwischenstaatlichen Wettbewerbs, wird eine an den Funktionsbedingungen mitgliedstaatlicher Konkurrenz orientierte Interpretation des Primärrechts möglich (S. 337 ff.). Sie erklärt z.B., warum die Kontrolldichte des EuGH im Bereich der grundfreiheitlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung intensiver ist als bei der grundrechtlichen - nämlich, weil die Freiverkehrsregeln Mobilität zugunsten der Faktorinhaber gewährleisten und damit wesentlicher Baustein des Standortwettbewerbs sind (S. 354 ff.).
DFG-Verfahren
Publikationsbeihilfen