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Möglichkeit und Inhalt eines "Notstandsrecht"- Eine grundlegende Untersuchung. Zugleich ein Beitrag zur 'kantischen' Rechtsphilosophie.

Applicant Gunnar Helmers
Subject Area Principles of Law and Jurisprudence
Term from 2015 to 2017
Project identifier Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) - Project number 279594622
 
Die Frage nach einem Notstandsrecht betr. die Zulässigkeit eines solchen Zugriffs auf einer anderen Person zugeordnete Gegenstände, der für den vom Zugriff Betroffenen vollkommen extern bedingt ist; also möglich ist, ohne dass der Betroffene sich den Zugriff (als Notwehr) durch rechtswidriges Verhalten selbst zugezogen oder darin eingewilligt haben müsste. Ziel der Arbeit ist eine prinzipienorientierte Bestimmung eines Notstandsrechts nach Grund, Inhalt und Grenze. Die Arbeit ist im ersten Teil (A.) im Hinblick auf die Ableitbarkeit von Notstandsrechten gegliedert nach den sich wechselseitig ausschließenden Grundansätzen der praktischen Philosophie: Nach dem empiristisch-materialen Ansatz - inhaltlich verdeutlicht durch Darstellung der Theorien von Thomas Hobbes und John Stuart Mill - ist die Annahme von weitreichenden Notstandszugriffen unproblematisch möglich; absolute Eingriffsgrenzen können sich hingegen hiernach nicht ergeben. Demgegenüber erscheint die Möglichkeit der Annahme von Notstandsrechten nach dem gegensätzlichen, nicht-materialen Ansatz überhaupt zweifelhaft. Die Darstellung der Ausarbeitung dieses Ansatzes in den Werken von Immanuel Kant verdeutlicht dies. Allerdings hat Kant - in der Sekundärliteratur weithin übersehen - im Rahmen von Einzelfallbeurteilungen durchaus bejahende Notstandsrechtsbehauptungen aufgestellt, ohne jedoch insoweit eine Theorie zu formulieren. Im zweiten Teil der Arbeit (B.) wird der materiale Ansatz als logisch-untauglich zur Generierung von wahren Pflichtbehauptungen kritisiert (B.I.). Zur Entwicklung einer Theorie des Notstandsrechts nach dem nicht-materialen Ansatz wird - in Auseinandersetzung mit diesbezüglicher Kritik u.a. Hegels - zunächst gezeigt, wie Materie (Inhalt) in die Form des Sollens gelangt und inhaltlich-bestimmte Verhaltensgesetze zu formulieren sind (B.II.). Der Vernunftbegriff der realen Person stellt die Annahme des unbedingten Zustehens jedes lebendigen menschlichen Körpers zu je einem immateriellen Subjekt vor; bezüglich ¿angeborener¿ Güter gibt es kein Notstandsrecht. Anders verhält es sich hinsichtlich des Zugriffs auf erworbene Sachgüter: Solche Gegenstände sind nur aus einem ursprünglichen (ideellen) Gemeinbesitz zu Sondergebrauchsbefugnissen erwerbbar. Aus dieser ursprünglichen Besitzgemeinsamkeit folgt mit Notwendigkeit ein strikt begrenztes Notstandsrecht; dessen Grund liegt somit in der vernunftrechtlichen Privatrechtbegründung selbst (B.III.). Nach der Bedeutung des Staatsbegriffs im Rechtsbegründungszusammenhang erweitert sich der Umfang von Notstandsrechten durch die Konstitution staatlicher Rechtsverhältnisse nicht. Die entwickelte Notstandsrechtstheorie wird sodann kritisch-produktiv auf das geltende Recht und die diesbezüglichen Lehren bezogen (B.IV.). Im Rahmen von Einzelfallbeurteilungen und in den sich anschließenden Stellungnahmen zu den Sonderproblemen des Defensivnotstands und des Nötigungsnotstands wird der entwickelte Begriff abschließend konkretisiert (B.V.).
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