Judikative Gewalt und rechtliches Gehör. Eine allgemeine Verfahrenslehre
Final Report Abstract
Eine liberale Prozesslehre geht von dem für alle Prozessordnungen geltenden, also allgemeinen Grundgedanken aus, dass der Bürger des Schutzes vor der Judikativgewalt bedarf. In den verschiedenen Rechtsordnungen ist dieser Schutz unterschiedlich zu realisieren. Im Zivilprozess als angemessener Ausgleich zwischen Kläger- und Beklagteninteressen, im Verwaltungsprozess, mangels Schutzbedürftigkeit des - hoheitlichen - Beklagten, durch niedrige Zugangsbarrieren, aber auch durch niedrige Barrieren hinsichtlich einer vorzeitigen Prozessbeendigung; im Strafprozess sind strenge Anforderungen an die Anklageerhebung als schwer belastenden staatlichen Eingriff zu stellen. Die vorzeitige Prozessbeendigung durch Verfahrenseinstellung und Absprache ist hingegen ambivalent, da der Angeklagte zwar mit ihrer Hilfe den Zustand spezifischer Gewaltuntenworfenheit rascher beenden kann, jedoch, eben aufgrund dieser Gewaltunterworfenheit partiell unfrei, nur unter Verzicht auf rechtsstaatliche Verfahrensgarantien, wie vor allem die Unschuldsvermutung.