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System des Allgemeinen Verwaltungsrechts

Fachliche Zuordnung Öffentliches Recht
Förderung Förderung von 2006 bis 2008
Projektkennung Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) - Projektnummer 32482042
 
Das Projekt zielt auf eine Gesamtdarstellung des deutschen Allgemeinen Verwaltungsrechts. Erkenntnisleitend ist die rechtswissenschaftliche Grundüberzeugung, dass nur ein systematisch angelegtes und ausgeformtes Allgemeines Verwaltungsrecht in der Lage ist, europarechtliche und verfassungsrechtliche Vorgaben angemessen zu verarbeiten und auseinander laufenden Entwicklungen im Besonderen Verwaltungsrecht, die sachlich oftmals kaum begründet sind und eher auf Sonderinteressen beruhen, entgegenzuwirken. Dabei muss ein modernes und Zukunft s fähiges System des Allgemeinen Verwaltungsrechts stärker von den Verwaltungsaufgaben her als aus der gerichtlichen Rechtsschutzperspektive konzipiert werden. Dies bedingt die Fortentwicklung der überkommenen Rechtsdogmatik durch (stärkere) Berücksichtigung und Verarbeitung des Realbereichs, jedenfalls soweit die Verwaltungspraxis beobachtbar und erfassbar ist. Gefordert ist damit eine Integrationsaufgabe, die einem modernen System des Allgemeinen Verwaltungsrechts seine Zukunftsfähigkeit sichert und den unverändert hohen Rang des deutschen Verwaltungsrechts im Ansehen des Auslands wahrt. Zu integrieren sind vor allem neuere Entwicklungen wie z. B. die seit 1990 vermehrt geführte Reformdiskussion, die spätestens seit Mitte der 1990er Jahre klar erkannte Europäisierung des nationalen Verwaltungsrechts, die seit etwa 2000 im Gefolge von Privatisierungs- und Liberalisierungsprozessen entstandenen neuen Anforderungen an ein Gewährleistungs- und Regulierungsverwaltungsrecht, die konzeptionelle Verarbeitung des immer bedeutsamer werdenden informalen Verwaltungshandelns und die Berücksichtigung des sich herausbildenden Informations(verwaltungs)rechts. Die Einbeziehung dieser (und weiterer moderner) Entwicklungen in eine Gesamtdarstellung des Allgemeinen Verwaltungsrechts bedeutet allerdings nicht, dass die überkommenen Bereiche des Rechtsgebiets (z. B. Organisation, Handlungsformen, subjektives öffentliches Recht, unbestimmter Rechtsbegriff und Ermessen, Verwaltungsverfahrensrecht, Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns, Verwaltungs voll Streckung, Staatshaftung) vernachlässigt werden. Es geht nicht um einen ¿Paradigmenwechsel , sondern um die Ergänzung und Fortentwicklung des gesicherten Bestandes des Allgemeinen Verwaltungsrechts.
DFG-Verfahren Sachbeihilfen
 
 

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