Die zivilprozessuale Durchsetzung von Unionsrecht - Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten?
Zusammenfassung der Projektergebnisse
Der zivilprozessuale Individualrechtsschutz ist ganz überwiegend nicht unionsweit harmonisiert und folgt somit den Regeln der jeweiligen mitgliedstaatlichen Prozessordnungen. Dies gilt auch dann, wenn es um die Durchsetzung von Unionsrecht geht. Wenigstens faktisch kommt den Mitgliedstaaten damit eine Verfahrensautonomie zu. Gleichwohl pocht der EuGH auf eine effektive Durchsetzung materiellen EU-Rechts durch die Zivilgerichte der Mitgliedstaaten. Durch seine Rechtsprechung, insbesondere auf dem Feld des Verbraucherschutzrechts, nimmt er damit direkten Einfluss auf das Zivilprozessrecht der Mitgliedstaaten. Dieser Einfluss war aber bislang für die deutsche Rechtsordnung nicht untersucht, mit der Folge, dass Vorgaben des EuGH, die sich aus Vorlageverfahren anderer Mitgliedstaaten ergeben, von deutschen Gerichten überwiegend nicht beachtet werden. Dem Projekt lagen im Wesentlichen drei Fragestellungen zugrunde: 1. Wie weit reicht die Verfahrensautonomie? Hier ging es darum aufzuzeigen, an welchen konkreten Stellen die Regeln der ZPO mit den Vorgaben der EuGH in Konflikt geraten. 2. Wozu dient der Zivilprozess? Ziel war es herauszufinden, ob sich die Konflikte mit unterschiedlichen Erwartungen an die Funktion von Zivilprozessen erklären lassen. 3. Wozu sollte der Zivilprozess dienen? In diesem letzten Schritt ging es darum, ein prozessuales Leitbild zu entwickeln, dass unterschiedliche Funktionserwartungen miteinander versöhnt und damit die beschriebenen Konflikte auflöst. Nach Durchführung des Forschungsprojekts ließ sich festhalten: 1. Zur Reichweite der Verfahrensautonomie: Der EuGH fordert wenigstens eine richterliche Prüfung der unionsrechtlichen Verbraucherrechte vor der Vollstreckung. An mehreren Stellen, vor allem im Bereich spezieller Rechtsbehelfe, wird die ZPO diesen Anforderungen derzeit nicht gerecht. Daher wurden Vorschläge zu einer unionsrechtskonformen Auslegung unterbreitet. Insgesamt ist in Verfahren mit Verbraucherbeteiligung die passive Rolle von Gerichten aufzugeben. 2. Zur Funktion des Zivilprozesses: Die Regeln der ZPO lassen überwiegend eine Orientierung an den Parteiinteressen erkennen. Demgegenüber trägt der EuGH durch seine Rechtsprechung zusätzliche Erwartungen an den Zivilprozess, nämlich die Förderung der Sachziele aus den Unionsrechtsakten, um deren Durchsetzung es in den Verfahren geht. 3. Zur Auflösung des Konflikts: Auffällig ist, dass Konflikte zwischen ZPO und EuGH- Anforderungen vor allem dort auftreten, wo die ZPO-Regeln die Eigenverantwortlichkeit der Parteien für die Prozessführung betonen, während es dem EuGH um den Ausgleich außerprozessualer Schwächepositionen geht. Jedoch gerät die ZPO mit solchen EuGH-Anforderungen nicht in Konflikt, die auf einen Ausgleich bloß innerprozessualer Schwächepositionen gerichtet sind. Aufbauend darauf wird ein Modell der unterstützten Konfliktlösung vorgeschlagen: Dieses wird einerseits dem Durchsetzungsanspruch des Unionsrechts gerecht, greift anderseits aber weniger invasiv in das Zivilverfahrensrecht der Mitgliedstaaten ein als die Fortschreibung der bisherigen Vorgaben durch den EuGH. Es sollte in einer Richtlinie, mit der zivilprozessuale Grundsätze bei der Durchsetzung von Unionsrecht erlassen werden, verankert werden.
Projektbezogene Publikationen (Auswahl)
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Verfahrensautonomie der Zivilgerichte in Kartellschadensersatzverfahren, Zeitschrift für Zivilprozess International (ZZPInt) 28, S. 111-143
Paulmichl, Maria & Kramme, Malte
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Wahrnehmung der Klausel-RL durch österreichische Zivilgerichte in: Anzenberger/Mayr/Trenker, Europäisches Zivilverfahrensrecht in Österreich, Wien, S. 107-124
Kramme, Malte
