Gewalt gegen Vollstreckungsbeamte und Rettungskräfte (GeVoRe)
Kriminologie
Zusammenfassung der Projektergebnisse
Übergriffe, die Gewalt gegenüber Vollstreckungsbeamt:innen und Rettungskräften beinhalten, gewinnen in der Gesellschaft an Aufmerksamkeit, da diese sich speziell gegen Personen richten, die einer besonderen Aufgabenverpflichtung nachkommen. Das Phänomen ist nicht nur innerhalb betroffener Institutionen, sondern auf gesamtgesellschaftlicher Ebene und insbesondere innerhalb der Medien zunehmend Gegenstand vielseitiger Diskurse. Im Jahr 2012 fanden die Delikte rund um die Gewalt gegen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte erstmals Einzug in die Bundeslagebilder des Bundeskriminalamts und zeigen seit dem Jahr 2013 einen stetigen Zuwachs. Das Phänomen Gewalt gegen Rettungskräfte wird gesellschaftlich dagegen vielmehr als Novum und als speziell prekär empfunden, da dieser Personenkreis im Gegensatz zu Einsatzkräften der Polizei nicht zur Ausübung von Gewalt legitimiert ist und dem bürgerlichen Gegenüber somit weniger auf eine konfliktträchtige Weise gegenübertritt. Gewalt gegen diesen geschützten Personenkreis wurde mit dem 52. Strafrechtsänderungsgesetz in den Straftatenschlüssel der Polizeilichen Kriminalstatistik aufgenommen. Anlass zur Neugestaltung der Widerstandsparagraphen §§ 113, 114 und 115 StGB gab dem Gesetzgeber die aus der Eröffnung der neuen Zentrale der Europäischen Zentralbank in Frankfurt am Main im Jahr 2015 resultierenden Blockupy-Proteste und gewalttätigen Übergriffe auf Einsatzkräfte (Zweiundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften vom 23. Mai 2017: BGBl I Nr. 30, S. 1226 ff.). Die Novellierung führte u.a. zu einer Herauslösung der Tatbegehungsform des tätlichen Angriffs aus § 113 StGB a.F. und wurde mit einem verschärften Strafrahmen in einen selbstständigen Straftatbestand des § 114 StGB überführt, bei welchem es nunmehr ausreicht, dass sich die rechtswidrige Handlung im Rahmen einer Diensthandlung ereignet, da auf die Vornahme einer Vollstreckungshandlung fortan verzichtet wird. Außerdem wurde die Strafdrohung für den tätlichen Angriff im Mindestmaß erhöht und beträgt drei Monate Freiheitsstrafe. Um der Frage nachzugehen, inwieweit die Gesetzesänderung konkret zu einem Schutz der Einsatzkräfte beitragen kann, gilt es, die Gesetzeshistorie gesamtheitlich zu betrachten. Dies erscheint gerade auch vor dem Hintergrund, dass dem Phänomen speziell ein Interaktionscharakter anhaftet, relevant. Die erste Gesetzesverschärfung und Erweiterung der Vorschriften in Bezug auf die Widerstandsdelikte §§ 113 ff. StGB erfolgte durch das 44. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, indem die obere Strafrahmengrenze in § 113 StGB von einem Jahr auf drei Jahre Freiheitstrafe angehoben und das Beisichführen gefährlicher Werkzeuge in den Katalog der Regelbeispiele aufgenommen wurde. Zudem führte die Gesetzesänderung zu einer Ausweitung des geschützten Personenkreises. Es werden nicht nur zunehmend Forderungen an den Gesetzgeber gestellt. Ebenso erwächst das Interesse an wissenschaftlichen Forschungsbeiträgen zu den Widerstandsdelikten an sich und gerade auch zu den interaktiven Prozessen, die mit Widerstandshandlungen einhergehen.
Projektbezogene Publikationen (Auswahl)
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Forschungsprojekt „Gewalt gegen Vollstreckungsbeamte und Rettungskräfte – GeVoRe“. KrimOJ 2021, No. 1
Maren Wegner, Marie Heil & Anja Schiemann
