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Nachhaltiges Privatrecht

Fachliche Zuordnung Privatrecht
Grundlagen des Rechts und der Rechtswissenschaft
Förderung Förderung seit 2021
Projektkennung Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) - Projektnummer 458303786
 
Nachhaltigkeit gilt als das Schicksalsthema des 21. Jahrhunderts. Trotz beachtlicher Fortschritte grassieren in den Ländern des globalen Südens noch immer Armut, Hunger und schlechte Ar-beitsbedingungen; zugleich zeigen Klimawandel und Artensterben, dass ein hochentwickelter Lebenswandel an der Natur nicht spurlos vorbeigeht. Hier setzt das auf die sog. Brundtland-Kommission zurückgehenden Nachhaltigkeitskonzept an: Gefordert ist die Sicherung sozioöko-nomischer Bedürfnisse, ohne die ökologische Integrität des Erdsystems aufs Spiel zu setzen. Nachhaltigkeit steht aber nicht nur für ein geopolitisches Programm, sondern ist in den letzten Jahren verstärkt zu einem Thema für die Rechtswissenschaft geworden. Dabei liegt der Schwerpunkt klar im öffentlichen Recht, etwa in Gestalt von völker- oder verfassungsrechtlichen Implementierungsfragen. Anders als im internationalen Kontext spielt die Nachhaltigkeitsidee im deutschen Privatrechtsdiskurs dagegen kaum eine Rolle. Und wo sie es tut, gibt es teils schar-fen Widerspruch. Bemerkenswert ist dabei, dass die Ablehnung aus verschiedenen Methoden-richtungen kommt. Es sind nicht allein die Anhängerinnen und Anhänger einer „traditionellen“ Be-griffs- und Systembildung, die Nachhaltigkeitsbelange als Fremdkörper wahrnehmen. Auch unter denjenigen, die generell für mehr Interdisziplinarität und eine stärker steuerungsorientierte Me-thode im Privatrecht eintreten, ist die Skepsis groß. Nachhaltigkeit, so scheint es, mag eine gute Sache sein, aber sie ist nicht die Sache des Privatrechts.Aber warum eigentlich nicht? Diese Frage ist Ausgangspunkt meines Forschungsprojekts. Dabei verfolge ich eine privatrechtstheoretische Stoßrichtung. Mir geht es insbesondere nicht darum, inwiefern das Privatrecht Nachhaltigkeitsbelange aufgrund externer (etwa europa- oder verfas-sungsrechtlicher) Vorgaben implementieren muss. Ich möchte einen Schritt vorher ansetzen. Mich interessiert, ob Nachhaltigkeit als normatives Konzept, als regulative Idee ins Privatrecht integrierbar ist: Ist das Nachhaltigkeitskonzept im deutschen Privatrecht überhaupt anschlussfähig, und wenn ja, wie lässt es sich in die zentralen Institute Vertrag, Delikt und Eigentum integrieren?
DFG-Verfahren Sachbeihilfen
 
 

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