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Parteidispositionen und EU-Verbrauchervertragsrecht
Antragstellerin
Professorin Dr. Susanne Gössl
Fachliche Zuordnung
Privatrecht
Förderung
Förderung von 2021 bis 2022
Projektkennung
Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) - Projektnummer 458643923
Die Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, wie das nationale Prozessrecht auf das Verbrauchervertragsrecht, das die EU erlassen hat, reagieren muss. Zwischen diesen beiden Rechtsmaterien besteht eine Spannung: Ein Grundprinzip des Vertragsrechts ist die Privatautonomie, welche es den Parteien erlaubt, ihre Rechtsverhältnisse selbstverantwortlich zu gestalten. Diese Privatautonomie wird durch EU-Richtlinien, die Verträge zwischen Unternehmern-Verbrauchern (B2C) erfassen, eingeschränkt, um eine unterstellte ungleiche Verhandlungsposition des Verbrauchers ausgleichen und darüber hinaus den Binnenmarkt zu fördern. Für die Durchsetzung seiner Rechte ist der Verbraucher auf das Verfahrensrecht angewiesen, welches vom Unionsrecht nahezu unbehelligt geblieben ist. Während das Verbrauchervertragsrecht regelmäßig eine kompensationsbedürftige Ungleichgewichtslage unterstellt, geht das deutsche Verfahrensrecht in einem Rechtsstreit zwischen Verbrauchern und Unternehmern grundsätzlich von gleichstarken Verhandlungspartnern aus.Die Arbeit stellt intradisziplinär, d.h. zivil-, zivilprozess-, unions- und verfassungsrechtlich, heraus, dass und wie das deutsche Verfahrensrecht entsprechend angepasst angewendet werden muss. Sie widmet sich neben dem Gerichtsverfahren allen sonstigen Verfahren, die zu einem vollstreckbaren Titel führen und auf einer Parteieinigung beruhen – denn hier kann die dargestellte ungleiche Verhandlungsposition im Verfahren und bei der Parteieinigung selbst relevant werden und Anpassungen verlangen.Dabei wird zunächst der Rahmen der Parteiautonomie im deutschen Recht herausgearbeitet, d.h. die verfassungs- und verfahrensrechtlichen Schranken. Anschließend widmet die Arbeit sich den unionsrechtlichen Vorgaben: Inwieweit steht das materielle Recht Parteivereinbarungen entgegen? Es zeigt sich, dass – im Unterschied zum autonomen deutschen Recht – das EU-Recht neben dem Verbraucherschutz auch eine Harmonisierung des Rechts anstrebt, um den Binnenmarkt und unternehmerische Tätigkeit durch vorhersehbare und klare Regelungen zu fördern. Dies führt dazu, dass eine Abbedingung auch dann nicht möglich ist, wenn der Verbraucher den Schutz der Regelungen nicht bedarf. Anschließend wird herausgearbeitet, dass sich aus dem EU-Primärrecht die Pflicht der Mitgliedstaaten ergibt, diese beiden Ziele auch verfahrensrechtlich umzusetzen.Anhand des Gerichts- und Schiedsverfahrens, dem Prozess-, Schieds- und Anwaltsvergleich und der notariellen Urkunde werden diese Grundsätze dann für das deutsche Recht umgesetzt. So wird ein System des europäisierten deutschen Verfahrensrechts entwickelt, welches stärker auf eine Informationspflicht durch die staatlichen Stellen abstellt, insbesondere den Richter, als das rein nationale Recht. Das Unionsrecht verlangt hier, dass Richter, Schiedsrichter und andere staatliche Stellen sicherstellen, dass Unionsrecht stets geprüft wird und den Parteien eine parteiautonome Entscheidung ermöglicht wird
DFG-Verfahren
Publikationsbeihilfen