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Die Erbengemeinschaft - Von der Liquidationsgemeinschaft zur Allokations- und Sicherungsgesamthand

Subject Area Private Law
Term from 2000 to 2001
Project identifier Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) - Project number 5255716
 
Die Erbengemeinschaft ist Gesamthandsgemeinschaft wie GbR und eheliche Gütergemeinschaft. Ihre praktische Bedeutung ist groß, denn meist erben mehrere Personen, nicht ein Alleinerbe. Mit der Bedeutung des Erbrechts wächst auch die der Erbengemeinschaft weiter an. Die einzige monographische Gesamtdarstellung der Erbengemeinschaft stammt aus dem Jahr 1903. Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn mehrere Personen denselben Erblasser beerben. Sie endet mit der Verteilung des letzten Nachlaßgegenstands. Einziger Zweck der Erbengemeinschaft ist nach der Vorstellung des historischen Gesetzgebers: Sicherung des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlaßbestand für die kurze Zeit bis zur Liquidation gegen gläubigerschädliche Verfügungen der Miterben. Die hM folgt dieser Sicht bis heute, obwohl die Probleme der Erbengemeinschaft, etwa bei Nachlaßverwaltung, Anteilsverfügung, Außenhaftung oder Auseinandersetzung zeigen, daß so sinnvolle Problemlösungen behindert werden. Es lag darum nahe, an der Grundthese vom Zweck der Erbengemeinschaft anzusetzen und die bestehenden Probleme vor einer neuen, gleichsam einheitsstiftenden These zu befragen: sie als Handlungs- und Bewahrungsgemeinschaft zu begreifen, nicht als bloße Liquidationsgemeinschaft. Erst in allerjüngster Zeit wurde diese These auch anderwärts vertreten (Grunewald,AcP 197 (197), S. 305) oder diskutiert (Ulmer, AcP 198 (1998), S. 113).
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