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Eigentum und Zeitablauf - das dominium sine re im Grundstücksrecht. Zugleich ein Beitrag zur Entstehungsgeschichte des BGB

Subject Area Principles of Law and Jurisprudence
Term from 2000 to 2001
Project identifier Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) - Project number 5258604
 
Das Grundbuch publiziert die in ihm verzeichneten Rechte und stellt so sicher, daß sie nicht mit der Zeit ungewiß werden. Ansprüche aus eingetragenen Rechten unterliegen daher nicht der Verjährung. Ist der Eigentümer jedoch nicht im Grundbuch eingetragen, verjährt sein Herausgabeanspruch gegen den Besitzer nach 30 Jahren. Das Eigentumsrecht wird damit dauerhaft vom Besitz getrennt, es kommt zu einem dominium sine re: Der Besitzer ist umfassend gegen den Herausgabeanspruch des Eigentümers geschützt, darf die Nutzungen behalten und ist auch als schadenersatzberechtigt anzusehen. Ihm fehlt allein die formale Stellung als Eigentümer. Der Gesetzgeber suchte, ein dominium sine re im Grundstücksrecht durch eine Regelung zu verhindern, nach der der besitzende Bucheigentümer nach 30 Jahren Eigentümer wird. Übersehen hat er dabei, daß ein dominium sine re in mehreren Fällen nicht vermieden wird. Deshalb ist von einem Aneignungsrecht des Besitzers an dem fremden Grundstück auszugehen, sobald ein dominium sine re entstanden ist. Er ist dann umfassend, auch gegenüber dem Eigentümer, geschützt und kann analog § 927 BGB dessen Ausschluß betreiben, ohne Rücksicht darauf, ob dieser noch eingetragen ist oder sein "Recht" anmeldet. Schließlich ist auch die Verwirkbarkeit von Herausgabe- und Grundbuchberichtigungsanspruch abzulehnen. Denn nimmt man eine solche an, schafft man erst ein dominium sine re, das sinnlose Ergebnisse zeitigt und das der Gesetzgeber im Immobiliarsachenrecht zu Recht hat vermeiden wollen.
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