Project Details
The effect of errors and duress on concent in criminal law
Applicant
Professor Dr. Thomas Rönnau
Subject Area
Criminal Law
Term
from 2000 to 2001
Project identifier
Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) - Project number 5285150
Seit langem wird äußerst streitig diskutiert, wie sich Irrtümer und Zwang auf die Einwilligung auswirken. Bei dieser für die Strafbarkeit des Eingreifenden entscheidenden Frage geht es im Kern darum festzustellen, welches Autonomiedefizit beim Einwilligenden die Einwilligung unwirksam macht und welche Irrtümer oder Zwänge die Geltung der Opferzustimmung unberührt lassen. Ausgangspunkt des eigenen Lösungsansatzes ist ein personales Rechtsgutsverständnis, das den Wert eines Individualrechtsguts auch und gerade in der Möglichkeit sieht, es gegen eigene oder fremde Güter einzutauschen. Im Grundsatz können damit auch Motivirrtümer, die den sinnvollen Einsatz des Gutes vereiteln, zur Unwirksamkeit der Einwilligung führen. Bei der Bestimmung relevanter Willensmängel ist allerdings zu beachten, daß menschliche Entscheidungen im Vergleich mit einem Allwissenden bzw. Allmächtigen immer auf einer unzureichenden bzw. unrichtigen Entscheidungsgrundlage oder unter Zwang getroffen werden. Diese "relative" Entscheidungsfreiheit muß ein Autonomiebegriff, der als Maßstab für die Wirksamkeit der Einwilligung herangezogen wird, berücksichtigen. Daraus folgt im Grundsatz, daß als autonom und damit wirksam die Entscheidungen behandelt werden, die nicht vom Eingreifenden unlauter beeinflußt worden sind. Voraussetzung hierfür ist allerdings, daß überhaupt eine Einwilligung vorliegt. Das ist nicht der Fall, wenn der Einwilligende nicht weiß, wozu er seine Zustimmung erteilt, er sich also über Art, Umfang und Gefährlichkeit des Eingriffs irrt. Eine unangemessene Strafhaftung des Eingreifenden wird hier durch die Regeln der Zurechnung verhindert.
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