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Ius reformandi. The historical development of the law pertaining to the established churches from its beginnings to the end of the Holy Roman Empire

Subject Area Protestant Theology
Term from 2001 to 2002
Project identifier Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) - Project number 5350849
 
Das ius reformandi ist das Recht der weltlichen Obrigkeit, die Religionsverhältnisse im Staate zu regeln. Da es im heutigen bundesdeutschen Recht fortlebt als das Recht des Staates, Religionsgemeinschaften zu Körperschaften des Öffentlichen Rechts zu erheben, ist seine historische Entwicklung von Bedeutung für heutige Auslegungsfragen. Das ius reformandi hat - gegen landläufige Meinungen - keine direkten Wurzeln im mittelalterlichen "landesherrlichen Kirchenregiment". Es bildete sich vielmehr heraus im Wechselspiel von Theologie, theoretischer Jurisprudenz und Rechtspolitik in drei großen Phasen: Zunächst formte es sich im Streit um die Berechtigung der Reformation zwischen 1521 und 1555 - als doppelgesichtiges Recht von Religionsfreiheit und Religionsbann. Sodann festigte es sich als Religionseinführungsrecht der Obrigkeit zwischen 1555 und 1648, wozu das Schlagwort "cuius regio, eius religio" verbreitet wurde. Von 1648 bis 1806 mussten Juristen beider Konfessionsparteien, um wegen neuer Interessen nicht in Selbstwiderspruch zu geraten, das ius reformandi neutralisiert uminterpretieren in das Recht der Obrigkeit, den Religionsgemeinschaften einen ihnen angemessenen und dem Staate nützlichen Statut zuzuerkennen.
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