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Europäische Richtlinien und deutsches Strafrecht
Antragsteller
Professor Dr. Christian Schröder
Fachliche Zuordnung
Strafrecht
Förderung
Förderung von 2002 bis 2003
Projektkennung
Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) - Projektnummer 5369125
Die Arbeit differenziert unter strikter Beachtung und ausführlicher Analyse der rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof zwischen der sog. "unmittelbaren Wirkung von Richtlinien" und der richtlinienkonformen Auslegung. Um den Richtlinieneinfluß überhaupt klären zu können, werden grundlegende Vorfragen angesprochen. Dabei geht es um die Geltung, die unmittelbare Anwendbarkeit und um den Vorrang des Gemeinschaftsrechts. In diesem Zusammenhang billigt die Arbeit der EU keine strafrechtliche Rechtssetzungskompetenz zu. Bei der unmittelbaren Wirkung von Richtlinien unterscheidet die Arbeit zwischen belastenden und begünstigenden Folgen. Dabei stellt sich heraus, daß sich unmittelbar wirkende Richtlinien entgegen der Auffassung der herrschenden Meinung im Strafrecht belastend auswirken können. Bei der begünstigenden Wirkung geht die Arbeit der Frage nach, ob dieser Effekt als "milderes" Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGBN anzusehen ist, was verneint wird. Bei der richtlinienkonformen Auslegung zeigt die Arbeit zunächst auf, daß die der auslegung im Strafrecht durch Art. 103 Abs. 2 GG gegzogenen Grenzen uneingeschränkt gelten. Praktisch wird diese Auslegungsmethode im Strafrecht vor allem dann, wenn z. B. im Nebenstrafrecht sog. Blankettstrafgesetze Normen in Bezug nehmen, die auf einer Richtlinienumsetzung beruhen. Anhand von Beispielen erweist sich ein 'blinder Gehorsam' gegenüber Richtlinienvorgaben als nicht sinnvoll, da der Anwendungsbereich einer Strafnorm teilweise bedenklich ausgedehnt würde. Die Arbeit entwickelt daher einen - rechtstheoretisch abgesicherten - Vorschlag zur Methodik der richtlinienkonformen Auslegung des Strafrechts.
DFG-Verfahren
Publikationsbeihilfen