Detailseite
Projekt Druckansicht

Der Begriff eines subjektiven Rechts. Analyse und rationale Rekonstruktion

Fachliche Zuordnung Theoretische Philosophie
Förderung Förderung von 2002 bis 2005
Projektkennung Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) - Projektnummer 5377325
 
Das beantragte Arbeitsvorhaben gehört in den Bereich der systematischen Praktischen Philosophie. Sein Ziel ist eine zugleich rechts- und moralphilosophische Klärung des Begriffs eines subjektiven Rechts. Wie vielfach bemerkt wurde, hat die andauernde Diskussion über den Rechtsbegriff bislang zu keinem Konsens geführt. Es ist aber kaum zu bestreiten, daß vor allem Autoren aus der Rechtsphilosophie (Alexy, Dworkin, Feinberg, Hart, Hohfeld, Kelsen, Lyons, MacCormick, Raz und Soper) in jüngster Zeit hier viel zur Klärung beigetragen haben. In den Arbeiten dieser Autoren stehen zwar überwiegend juridische (positive) Rechte im Vordergrund, die Ergebnisse ihrer rechtsphilosophischen Explikationsversuche sind aber auch für die Theorie moralischer Rechte relevant. Insbesondere die nicht enden wollenden Kontroversen über Menschenrechte, ihre Auslegung und Durchsetzung sind zu einem erheblichen Teil auf Unklarkeiten und Verwirrungen bezüglich des Rechtsbegriffs zurückzuführen. Es erscheint deshalb lohnend, erstens zu überprüfen, inwieweit sich rechtsphilosophische Explikationen des juridischen Begriffs eines subjektiven Rechts auf das Gebiet der Moral übertragen lassen und zweitens im Anschluß daran eine allgemeine, juridische und moralische Rechte einschließende Explikation des Rechtsbegriffs in Angriff zu nehmen. Hauptziel dieses Projekts ist die Entmythologisierung des Begriffs eines moralischen Rechts. Erst nachdem es gelungen ist, diese Begrifflichkeit plausibel zu entwickeln wird eine rationale Auseinandersetzung mit einem Paradox der zeitgenössischen Ethik und Politischen Philosophie möglich: der Tatsache, daß dem Begriff eines moralischen Rechts spätestens seit den 70er Jahren des 20. Jahrhunderts in den avanciertesten Ethiken und Politischen Theorien eine Schlüsselrolle zukommt; zugleich jedoch die seit jeher bestehenden Vorbehalte und Einwände gegen diesen Begriff weitgehend unbeantwortet geblieben sind.
DFG-Verfahren Sachbeihilfen
 
 

Zusatzinformationen

Textvergrößerung und Kontrastanpassung