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Kollektive Nichtanerkennung illegaler Staaten. Grundlagen und Folgen einer international koordinierten Sanktion

Subject Area Public Law
Term from 2003 to 2004
Project identifier Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) - Project number 5400547
 
Die Arbeit zeigt, dass die Nichtanerkennung als Staat, selbstwenn diese fast universell ist, die Staatsqualität einer Wirkungseinheit,bei der die klassischen Staatskriterien - Staatsgebiet,Staatsvolk und Staatsgewalt - gegeben sind, nicht berührt,und zwar selbst dann nicht, wenn der Staat unter schwerwiegenderVölkerrechtsverletzung entstanden ist. Die Staatseigenschaftist weder von zusätzlichen Legalitätskriterien abhängig,noch führen schwere Völkerrechtsverstöße zur Nichtigkeitder Staatsentstehung. Der Nichtanerkennung kommt weder staatsverhinderndenich staatsbestätigende oder gar statusvernichtendeWirkung zu. Auch der illegal entstandene Staat ist Staat,ihm kann jedoch durch die internationale Gemeinschaft - alsSanktion - die Rechtsstellung eines Staates vorenthalten werden.Der kollektiven Nichtanerkennung kommt insofern statusverneinende,d.h. negatorische Wirkung zu. Durch die Vorenthaltungnicht nur der optionalen - im Ermessen der Staaten stehenden -(zwischenstaatlichen) Beziehungen und der sich der daraus ergebendenRechte und Privilegien, sondern auch der zwingenden(Grund-) Rechts eines Staates (d.h. aller aus der Staatsqualitätresultierenden Rechte, Kompetenzen und Privilegien) unterscheidetsich die völkerrechtlich geregelte Nichtanerkennungals Staat von der lediglich politisch motivierten Nichtanerkennungeines Staates.
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