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Die Relativierung dinglicher Ansprüche und Befugnisse in der Bruchteilsgemeinschaft

Fachliche Zuordnung Privatrecht
Förderung Förderung von 2003 bis 2004
Projektkennung Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) - Projektnummer 5417229
 
Die Arbeit versucht, den Nachweis zu führen, dass die herrschendeUnterscheidung zwischen der Bruchteilsberechtigung alsdinglichem Recht und der Gemeinschaft als Schuldverhältnisabzulehnen ist. Sie schlägt stattdessen ein anderes Modell vor,nach dem es sich bei den gemeinschaftsrechtlichen Benutzungs-,Verwaltungs- und Aufhebungsrechten um mit Verwirklichungsansprüchenverbundene dingliche Befugnisse handelt. SchuldrechtlicheAnsprüche, wie die Lasten- und Kostentragungsansprüchenach § 748 BGB oder die im Zuge der Aufhebung der Gemeinschaftentstehenden Ansprüche aus §§ 752, 753 BGB auf Verschaffungeiner Alleinberechtigung sind nicht Teil des Gemeinschaftsverhältnissesselbst, sondern treten zu diesem ergänzend hinzu.Ausschlaggebend für die dingliche Einordnung der Teilhaberrechteist letztlich der Gedanke der Privatautonomie, da dasschuldrechtliche Gemeinschaftsmodell einen Bindungsgrad unterden Teilhabern impliziert, der über die Notwendigkeit mehreregleichartige Berechtigungen an einem Gegenstand miteinander zuvereinbaren, weit hinausreicht. Diese skizzierten Thesen werdenin der Grundlegung (§ 1) ausgearbeitet. Dabei treten die weitreichendenKonsequenzen des sog. dinglichen Einheitsmodells bereitsdeutlich zu Tage. Die restliche Arbeit durchleuchtetsodann das Recht der Bruchteilsgemeinschaft systematsich unterdem Blickwinkel der These von der Relativierung dinglicherBefugnisse und Ansprüche. Dabei wird dabei nur auf solche Fragenvertieft eingegangen, für die sich ein Bezug zu der hiervertretenen These aufzeigen lässt. Eine lückenlose Darstellungder Bruchteilsgemeinschaft, wie sie in Kommentaren und Lehrbüchernzu finden ist, wird nicht geboten.
DFG-Verfahren Publikationsbeihilfen
 
 

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