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Kann die Einübung in Normanerkennung die Strafrechtsdogmatik leiten?
Antragsteller
Professor Dr. Hendrik Schneider
Fachliche Zuordnung
Strafrecht
Förderung
Förderung von 2004 bis 2005
Projektkennung
Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) - Projektnummer 5430213
Die Kriminalprognose ist eine der wichtigsten Schnittstellenzwischen Strafrechtsdogmatik und Kriminologie, weil die Arbeitmit den Normen des strafrechtlichen Sanktionenrechts ohne erfahrungswissenschaftlichesWissen über die Person und die sozialenUmstände des Täters nicht möglich ist. In der wissenschaftlichenDiskussion über die Kriminalprognose herrschtjedoch eine missliche Pattsituation vor. Die statistischenPrognosemethoden, die dem herrschenden Methodenverständnis inder Kriminologie entsprechen, genügen den rechtlichen Anforderungendes Sanktionensrechts nicht. Daher entscheidet diePraxis weitgehend intuitiv, und die Strafrechtsdogmatikversucht die erfahrungswissenschaftlichen Komponenten derPrognose zu umgehen. Umgekehrt wird einer kriminologischenPrognosemethode, die wegen ihrer Eignung für individuelle,aktuelle und interventionsbezogene Prognosen in dassanktionenrechtliche Anforderungsprofil passen würde, dieerfahrungswissenschaftliche Anerkennung versagt. Dievorliegende Arbeit möchte dieser Prognosenmethode zurerfahrungswissenschaftlichen Anerkennung verhelfen. Die vonHans Göppinger aufgrund der Tübinger-Jungtäter Vergleichsuntersuchungentwickelte Methode idealtypisch-vergleichenderEinzelfallanalyse, um die es hier geht, wird hierzudurch einen Rückgriff auf die methodologischen Ausführungen desSozialwissenschaftlers und Juristen Alfred Schütz"rekonstruiert". Die an der Phänomenologie Husserls und derPhilosophie Bergsons geschulte Analyse von Schütz macht esmöglich, die einzelnen Stadien des Forschungsprozesses Göppingerseiner intersubjektiven Überprüfung zugänglich zu machen.Es stellt sich hierbei heraus, dass dieses Prognoseverfahrenden erfahrungswissenschaftlichen Gütekriterien der Zuverlässigkeitund Gültigkeit in geradezu vorbildlicher Weise entspricht,so dass jedenfalls in dieser Hinsicht keine Bedenken mehr gegeneinen Einsatz dieser Methode in der strafrechtlichen Praxisbestehen.
DFG-Verfahren
Publikationsbeihilfen