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Kommentar zum Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1967

Fachliche Zuordnung Öffentliches Recht
Förderung Förderung von 2008 bis 2011
Projektkennung Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) - Projektnummer 67376173
 
Gegenstand des Projekts ist die Erstellung eines Kommentars zum Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 und dessen Protokoll von 1967. Zusammen bilden beide Verträge die Grundlage des internationalen Flüchtlingsrechts, denn sie enthalten nicht nur zum ersten Mal eine allgemeine Definition des Begriffs „Flüchtling“, sondern darüber hinaus auch die grundlegenden Rechte von Flüchtlingen. Nach heutigem Stand sind bereits 144 Staaten Partei entweder der Genfer Flüchtlingskonvention und/oder des Protokolls und tragen damit zu der überragenden Bedeutung dieser Verträge bei.Ein Kommentar zu diesem Abkommen und dessen Protokoll wird in zweierlei Hinsicht einen wesentlichen Beitrag zur Fortschreibung dieser Bedeutung leisten. Zunächst wird der Kommentar erstmalig eine umfassende, systematisch nach Artikeln geordnete Analyse der gesamten Genfer Flüchtlingskonvention und des Protokolls darstellen. Damit wird der Kommentar einen bedeutenden Beitrag in wissenschaftlicher Hinsicht leisten.Darüber hinaus wird dem Kommentar nicht zu unterschätzende praktische Bedeutung zukommen, denn die meisten Mitgliedstaaten (sowie die Europäische Union) haben die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention in der einen oder anderen Form in ihr innerstaatliches Recht (beziehungsweise in das Gemeinschaftsrecht) umgesetzt. Oftmals nimmt das nationale Recht sogar unmittelbaren Bezug auf das Abkommen selbst. Eine genaue Darstellung der Auslegung einzelner Normen des Abkommens durch den Kommentar hilft dem nationalen Gesetzgeber und Rechtsanwender, den völkerrechtlichen Standards gerecht zu werden und das nationale Recht entsprechend den Vorgaben des Abkommens auszugestalten und zu interpretieren. Nicht zuletzt unterstützt der Kommentar dabei den nationalen Rechtsanwender – Rechtsanwälte ebenso wie die nationalen Gerichte und die nationale Verwaltung – bei der völkerrechtskonformen Anwendung des nationalen Rechts.
DFG-Verfahren Sachbeihilfen
 
 

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