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Der Betreuer als gesetzlicher Vertreter für eingeschränkt Selbstbestimmungsfähige:Modell einer mehrstufigen Eingangsschwelle der Betreuung und des Einwilligungsvorbehalts

Fachliche Zuordnung Privatrecht
Förderung Förderung von 1999 bis 2000
Projektkennung Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) - Projektnummer 5200766
 
Die Betreuung psychisch Kranker und körperlich, geistig oder seelisch Behinderter ist ein Rechtsinstitut, welches mit zivilrechtlichen Mitteln Hilfen für diesen Personenkreis regelt. Die Betreuung besteht darin, daß ein Erwachsener einen Fürsorger erhält, der vom Gesetz als gesetzlicher Vertreter definiert wird (§ 1896 II a); seine Rechtsmacht kann weit über den Bereich der eigentlichen Vertretung hinausreichen und ihm eine Fremdbestimmung des Betroffenen in dessen höchstpersönlichem Bereich ermöglichen. Sowohl die Begrüdung der Betreuung als auch deren Durchführung durch den Betreuer können sogar gegen den Willen des Betroffenen erfolgen. Schließlich schränkt ein Einwilligungsvorbehalt dessen rechtliche Handlungsfähigkeit ein. Die Betreuung kann sich somit für den Betroffenen zugleich als Hilfe und Eingriff darstellen. Die hierfür erforderliche Eingangsschwelle legt das Gesetz in §§ 1896 und 1903 fest; gleichwohl sind die Fragen nach dem erforderlichen Ausmaß eingeschränkter Selbstbestimmungsfähigkeit und nach der Berücksichtigung eines Wunsches des Betroffenen nach Betreuung nicht hinreichend geklärt. Diesem Problem widmet sich die Arbeit. Sie stellt eine differenzierte Eingangsschwelle auf, welche eine Berücksichtigung der einzelfallbedingten Auswirkungen psychopathologischer Phänomene auf die Selbstbestimmungsfähigkeit erlaubt.
DFG-Verfahren Publikationsbeihilfen
 
 

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