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Rechtliche und raumplanerische Bewältigung des Bauens am und auf dem Wasser - unter besonderer Berücksichtigung von Bauvorhaben der Wohn-, Freizeit- und gewerblicher Nutzung

Fachliche Zuordnung Öffentliches Recht
Förderung Förderung von 2009 bis 2011
Projektkennung Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) - Projektnummer 138874437
 
Erstellungsjahr 2011

Zusammenfassung der Projektergebnisse

1. Der Steuerung des Bauens auf und am Wasser zum Schutz wasserwirtschaftlicher Interessen dient das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes. Zum Geltungsbereich des Wasserhaushaltsrechts zählen sowohl Küstengewässer als auch oberirdische Gewässer, so dass in räumlicher Hinsicht keine Schutzlücken bestehen. Instrumentell bedarf es der Ergänzung und Konkretisierung des § 36 WHG durch landesrechtliche Vorschriften. 2. Das Wasserverkehrsrecht sieht ebenfalls präventive Steuerungsinstrumente für die Errichtung von Anlagen in Gewässern vor; Instrumentell greift das zweistufige Regelungsregime nach § 31 WaStrG. Landesrechtliche Ergänzungen finden sich insoweit eher selten. 3. Bauvorhaben im und am Wasser unterfallen dem Grunde nach den Anforderungen des landesrechtlich geregelten Bauordnungsrechts. Die Zuständigkeit der Baugenehmigungsbehörde erstreckt sich auf diejenigen Vorschriften des öffentlichen Rechts, für welche sie Sachentscheidungskompetenz besitzt. Diese Befugnis endet dort, wo ein eigenständiges fachbehördliches Verfahren mit spezifischen Voraussetzungen gesetzlich vorgesehen ist. 4. Den Vorschriften des Baugesetzbuchs über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben kommt für die Steuerung des Bauens auf dem Wasser eine ambivalente Bedeutung zu. 5. Weitere rechtliche Anforderungen an die Errichtung und Nutzung von Häusern auf dem Wasser können sich aus dem Bundesnaturschutzgesetz und dem Naturschutzrecht der Länder ergeben. Das gilt namentlich für die Eingriffsregelung (§§ 14 ff. BNatSchG). 6. Wasserflächen stehen überdies der Raumordnungsplanung offen. Sofern der Plangeber Festlegungen in Form von Zielen oder Grundsätzen der Raumordnung treffen will, kann er sich der Festlegungsmöglichkeiten nach § 8 Abs. 5-7 ROG bedienen, namentlich Festlegungen zur Raumstruktur (§ 8 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 ROG) treffen. 7. Die Zulassung baulicher Anlagen in der ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) der Nord- und Ostsee beurteilt sich wesentlich anhand der Seeanlagenverordnung (SeeAnlV). Aufgrund von § 56 Abs. 1 BNatSchG gelten allerdings die (bundes)naturschutzrechtlichen Vorgaben inzwischen auch im Bereich der deutschen AWZ. Ferner kommt insoweit der Raumordnung Steuerungsfunktion für die Ansiedlung von baulichen Anlagen zu. 8. Rechtlicher Fortentwicklungsbedarf richtet sich zum einen darauf, ein wasserrechtliches Anlagengenehmigungsverfahren auf Bundesebene zu etablieren, das mit Konzentrationswirkung ausgestattet werden sollte. Zum anderen bedarf es einer Konkretisierung bzw. bereichsspezifischen Modifizierung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung für den Bereich der Gewässer, insbesondere im marinen Bereich. Schließlich ist zu empfehlen, den Geltungsbereich des § 35 BauGB, der dem Außenbereichsschutz dient, ausdrücklich auf gemeindefreie Wasserflächen zu erstrecken.

 
 

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