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Juristische Geltung als Verbindlichkeit

Subject Area Public Law
Term from 2011 to 2012
Project identifier Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) - Project number 203751107
 
„Juristische Geltung" bedeutet die Beachtlichkeit einer Norm für die Adressaten. Erzeugt werde sie nach herkömmlicher Auffassung allein durch „ordnungsgemäße Setzung". Die geltende Norm sei „rechtssystemintern" verbindlich. Ihre objektive Verpflichtungskraft sei eine außerjuristische Frage. Die Schrift will zeigen, dass das Geltungsprädikat so nur unzureichend verstanden wäre. Die Erfüllung seiner pragmatischen Funktion verlangt nach echter Verbindlichkeit. „Juristische Geltung" wirkt nicht nur rechtssystemintern, sondern differenziert darüber hinaus geltende und nicht-geltende Rechtsordnungen als solche. Auch sind unverbindliche Befehle für den Adressaten belanglos. Die Ordnungsleistung, die mit der Zuerkennung des Geltungsprädikats verbunden ist, setzt daher die Verbindlichkeit der Normbefehle voraus. Die angloamerikanische Gegenwartsphilosophie wird nach moralbasierten Verbindlichkeitsbegründungen befragt, ihre analytische Tiefe der Rechtswissenschaft im deutschen Sprachraum systematisch verfügbar gemacht. Die Schrift widmet sich dann der Grundnormlehre als moralfreie. Indes fiktive Geltungsbegründung. Kelsens erkenntnispragmatische Geltungsvoraussetzung der Wirksamkeit wird ersetzt durch die der Aktualität des Erteiltseins von Rechtsbefehlen. Die Frage, ob das Recht überhaupt „aktuelle" Befehle zu erteilen vermag, wird am Ende an die Philosophie des Geistes gerichtet. Denn die Vorstellung von „Normativität" ist eine Schöpfung des menschlichen Geistes, der Schlüssel zum Verständnis von „Verbindlichkeit" kann daher letztlich nur dort gefunden werden.
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