Detailseite
Projekt Druckansicht

Entwicklung widerspruchsfreier Strafrahmen und Strafbemessungsnormen

Fachliche Zuordnung Strafrecht
Förderung Förderung von 2012 bis 2014
Projektkennung Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) - Projektnummer 224788757
 
Unser Strafrecht kennt, wie das (mir bekannte) Strafrecht in anderen europäischen Staaten, als Rechtsfolge für die Begehung von Straftaten Strafandrohungen in Form von Geld- oder Freiheitsstrafen. Da das hiesige Strafrecht nach Gesetz (§ 46 StGB) und Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (= BGH) wie des Bundesverfassungsgerichts (= BVerfG) ein Schuldstrafrecht ist, das vom Täter verschuldete Unrecht etwa eines Diebstahls oder einer Körperverletzung sich aber im Einzelfall höchst unterschiedlich darstellen kann, ist die verwirkte Strafe im Vorhinein nicht eindeutig bestimmbar. Deshalb präsentieren sich die Strafandrohungen der Straftatbestände, etwa des erwähnten Diebstahls oder der Körperverletzung, als nur rahmenmäßig bestimmt. Die jeweilige Rechtsfolge sieht - bezogen auf die hier letztlich allein interessierende Freiheitsstrafe - ein Mindest- und ein Höchstmaß vor. Innerhalb dieses Rahmens hat der Richter für seinen konkreten Fall des vom Täter verschuldeten Unrechts die schuldangemessene Strafe zu finden. Was nun in einem Schuldstrafrecht für das angemessene Strafen innerhalb des je zur Verfügung stehenden Strafrahmens gilt, gilt ebenso (und erst Recht) bei der Bildung der Strafrahmen für die, was die Qualität und die Quantität betrifft, höchst unterschiedlichen Deliktstypen. Der Strafrahmen für die Diebstahlstaten muss demnach anders, nämlich milder ausfallen als derjenige für den Wohnungseinbruchsdiebstahl oder den Diebstahl mit Waffen und nochmals anders als etwa der für die Raub-, die Brandstiftungs- oder die Tötungsdelikte. Auch wenn man mit dem BVerfG dem Gesetzgeber insoweit einen weiten Gestaltungsspielraum zugesteht, ist klar, dass Wertungen ihrerseits logischen Ansprüchen genügen müssen. Und genau hier trifft man auf das Problem, das Gegenstand dieses Projekts sein soll. Die Freiheitsstrafrahmen des geltenden Rechts sind in beträchtlichen Teilen unharmonisch, wertungslogisch widersprüchlich, und dies "ohne Not". Auch die Strafbemessungsnormen §§ 49 I, 50 StGB sind nicht stimmig und sollten anlässlich einer Reform ¿verbessert¿ werden.
DFG-Verfahren Sachbeihilfen
 
 

Zusatzinformationen

Textvergrößerung und Kontrastanpassung