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Rechtsangleichung in der Europäischen Union im Recht der Kettenbefristung, eine Analyse der rechtsangleichenden Wirkung der Richtlinie 1999/70/EG auf dem Gebiet der Kettenbefristungen auf der Basis eines Rechtsvergleichs

Fachliche Zuordnung Privatrecht
Förderung Förderung von 2013 bis 2016
Projektkennung Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) - Projektnummer 246553365
 
Die EU strebt auf den Gebieten des Arbeitsrechts, die in ihre Zuständigkeit fallen, eine Rechtsangleichung an. Dazu setzt sie vor allem Richtlinien ein, so die Richtlinie 1999/70/EG, die u.a. den Missbrauch durch Kettenbefristungen verhindern soll.Bislang ist nicht untersucht worden, in welchem Maß diese Richtlinie zu einer Rechtsangleichung geführt hat. Diese Frage stellt sich, weil die Begrenzung der nationalen Rechtsordnungen durch die Richtlinie nur gerechtfertigt ist, wenn eine Rechtsangleichung erfolgt. Dabei eignet sich die Befristungsrichtlinie aus zwei Gründen besonders zur Untersuchung von Harmonisierungserfolgen: Zum einen ist ihre rechtsangleichende Wirkung wegen ihres Rahmencharakters weniger gewiss als bei anderen Richtlinien. Zum anderen haben die Mitgliedstaaten die Vorgaben der Richtlinie nicht reibungslos umsetzen können, was sich u.a. daran zeigt, dass dazu aus verschiedenen Mitgliedstaaten Vorlagefragen an den EuGH gestellt wurden.Ziel des Projekts ist es, das Ausmaß der Rechtsangleichung in der EU auf dem Gebiet der Kettenbefristung zu untersuchen und zu klären, ob die Richtlinie 1999/70/EG ihre rechtsangleichende Funktion in diesem Punkt erfüllt. Um dieses Untersuchungsziel zu erreichen, wird der europarechtliche Rahmen für Kettenbefristungen ermittelt. Ferner wird für eine Anzahl von Mitgliedstaaten der EU das Recht der Kettenbefristung untersucht und auf dieser Basis das Schutzniveau in den untersuchten Ländern verglichen. Die Ergebnisse zu diesen drei Zwischenzielen (europarechtliche Vorgaben, Länderberichte, Rechtsvergleich) münden in die Beurteilung der rechtsangleichenden Wirkung der Befristungsrichtlinie (Hauptziel des Projekts).Als 1. Zwischenziel werden die europarechtlichen Vorgaben zu Kettenbefristungen untersucht, wie sie sich aus der Befristungsrichtlinie im Lichte der Rechtsprechung des EuGH ergeben.Parallel dazu können die Arbeiten am 2. Zwischenziel (Länderberichte zum Recht der Kettenbefristungen) beginnen. Zunächst wird geklärt, welche Länder in die Untersuchung einbezogen werden. Anschließen werden anhand eines Katalogs von 12 Fragen die Länderberichte erstellt. Diese Phase ist zeitliche gesehen der Hauptteil des Projekts.Die Länderberichte bilden die Basis für die rechtsvergleichenden Überlegungen zum Schutzniveau in den untersuchten Ländern (3. Zwischenziel). Die Auswertung der Berichte wird zeigen, inwieweit sich Regelungsmodelle herausarbeiten und Länder zu Gruppen mit ähnlicher Regelungsstruktur zusammenfassen lassen. Möglicherweise gibt es nur punktuelle Übereinstimmungen bei einzelnen Ländern, möglicherweise finden sich größere Übereinstimmungen. Der Rechtsvergleich soll ferner klären, welche Punkte besondere Aufmerksamkeit finden und ob dieser Befund für alle oder viele der untersuchten Länder übereinstimmend ist oder nicht.Auf der Basis der Ergebnisse lässt sich die Frage beantworten, inwieweit es tatsächlich zu einer Rechtsangleichung im Recht der Kettenbefristung gekommen ist.
DFG-Verfahren Sachbeihilfen
 
 

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