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Künftige Forderungen

Antragsteller Dr. Florian Eichel
Fachliche Zuordnung Privatrecht
Förderung Förderung von 2014 bis 2015
Projektkennung Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) - Projektnummer 265173563
 
Eine künftige Forderung ist die Aussicht, in Zukunft etwas von einer anderen Person einfordern zu dürfen, bspw. die Aussicht eines Händlers, aus dem künftigen Verkauf seiner Ware Zahlung von seinen Kunden zu verlangen. Für künftige Forderungen kann schon eine Sicherheit bestellt werden (etwa eine Bürgschaft) oder sie können selbst als Sicherheit dienen, wenn der Händler seine künftigen Forderungen an seine Bank überträgt, um von dieser Kredit zu erhalten. Dadurch tritt die künftige Forderung schon in der Gegenwart in Erscheinung. Dabei berührt sie verschiedene Rechtsbereiche wie das Schuld-, das Sachen-, das Prozess-, Zwangsvollstreckungs- oder Insolvenzrecht und verkörpert damit eine Schnittmenge aus Zukunft und Gegenwart sowie aus materiellem Recht und Verfahrensrecht. Dementsprechend baut unsere Privatrechtsordnung seit jeher an verschiedenen Stellen auf künftige Forderungen auf (§§ 562, 592, 883, 1113, 1179, 1204, 1209, 1986 BGB, §§ 844, 916 ZPO, §§ 95, 191 InsO). Dazu tritt in Widerspruch, dass es bis heute weder einen Grundbegriff noch eine kohärente Systematik künftiger Forderungen gibt; die rechtswissenschaftlichen Grundwerke definieren zwar allesamt die Forderung bzw. den Anspruch, nicht aber die künftige Forderung. So gab es über 100 Jahre rechtlicher Fort-, Gegen- und Fehlentwicklungen, im Zuge derer unterschiedliche Lösungsansätze für vergleichbare Sachlagen oder aber gleiche Lösungsansätze für im Kern verschiedene Rechtsprobleme gefunden wurden. Ein Indiz hierfür ist allein die Begriffsvielfalt, mit der rechtlich erhebliche von rechtlich unerheblichen künftigen Forderungen unterschieden werden [man liest von im Kern, im Schuldgrund, mit Rechtsboden vorhandenen, von klagbaren, (il)liquiden oder (un)gewissen künftigen Forderungen]. Wenn der BGH dabei in einem Rechtsbereich anführt, dass zu einer Übertragung künftiger Forderungen die Entstehung der Forderung gehöre (BGH, NZI 2010, 443 u.v.a.), in anderem Zusammenhang aber genau mit dem Gegenteil argumentiert (BGH, NZI 2009, 888 u.v.a.), so zeigt sich hieran das Bedürfnis für eine auf grundlegenden Strukturen aufbauende Argumentationsbasis, aber eben auch, dass diese bislang fehlt. Daher ist es noch heute eine Notwendigkeit, aus verschiedenen Perspektiven des Privatrechts zu erforschen, ob sich hinter der multipräsenten künftigen Forderung ein einheitlich erklärbares Konstrukt verbirgt. Diese Lücke in der Rechtswissenschaft will die vorliegende Monographie füllen. Nach einer grundlegenden, die historischen und teleologischen Dimensionen einbeziehenden Aufarbeitung der von den gesetzlichen Normen aufgeworfenen Rechtsfragen präsentiert sie ein rechtsdogmatisches Grundgerüst (S. 511-526), das die künftige Forderung als eigenes und gegenwärtiges Phänomen des Privatrechts beschreibt. Dieses Grundgerüst kann die Aufarbeitung von neuen Rechtsfragen oder Gesetzesvorhaben erleichtern, auch wenn sie sich einmal im Kontext eines Europäischen Privatrechts stellen sollten.
DFG-Verfahren Publikationsbeihilfen
 
 

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