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Rechtsentwicklung im 12. Jahrhundert: die Regesta decretalium

Fachliche Zuordnung Grundlagen des Rechts und der Rechtswissenschaft
Katholische Theologie
Mittelalterliche Geschichte
Förderung Förderung von 2015 bis 2024
Projektkennung Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) - Projektnummer 273097864
 
Das Projekt beschäftigt sich mit Quellenerschließung als Grundlagenforschung für die Frage nach der Rechtsfortbildung des ius novum in Form päpstlicher Dekretalen, also hochmittelalterlicher Papstschreiben zur Klärung von Fragen des kirchlichen Rechts mit Anspruch universaler Geltung. Die Phase der Produktion von Sammlungen dieser neuen Dekretalen beginnt nach dem Decretum Gratiani (1140) und wird 1234 mit dem Liber Extra Papst Gregors IX. abgeschlossen. Ziel des Erstantrags war die Erstellung der Regesta decretalium durch Erfassung eines einheitlich strukturierten Regests zu jeder der ca. 1200 bekannten Dekretalen der zweiten Hälfte des 12. Jhs. in Form einer Buchpublikation sowie einem elektronischen Informationssystem, also eines traditionellen Regestenwerkes sowie eine digitale Textauszeichnung, letztere in ertragreicher Zusammenarbeit mit dem Göttinger Papsturkundenwerk Regesta Pontificum Romanorum Online (http://www.papsturkunden.de). In einem ersten Folgeantrag wurden (zu einem erheblichen Teil unbekannte) Extravaganten, also außerhalb dieser Sammlungen erhaltene Dekretalen, für die Regesta decretalium erschlossen, basierend auf einem dafür zusammengestellten Corpus fontium extravagantium (bestehend aus Quellen wie Dekretsummen, Ordines iudiciarii, Traktaten etc. des späten 12. und beginnenden 13. Jhs.). Die Ignorierung dieser Dekretalentexte hätte keine sachlich begründbare Ausblendung bedeutet. Dasselbe gilt für den jetzigen Antrag:Er wird erforderlich, da sich am Ende der Projektphase zeigte, dass die Rezeption aus den Dekretalensammlungen nicht nur auf die Dekretalen Alexanders III. und seiner Nachfolger beschränkt ist, sondern auch noch vorgratianische und voralexandrinische Dekretalen sowie Dekretalen Innocenz‘ III. (1198-1216) in gleichem Maße heranzog. Diese Dekretalen waren bisher gar nicht in die Regesta decretalium aufgenommen worden, sind aber für deren Komplettierung in der Printversion sowie als Teil der Regesta Pontificum Romanorum Online im Grunde unabweisbar erforderlich, zumal diese Überlieferungen in aller Regel in den jüngeren Editionsvorhaben unberücksichtigt gelassen wurden.Deshalb sollen sie nunmehr über die Dekretalensammlungen und das Corpus fontium extravagantium erhoben werden. Damit wird eine Komplettierung angestrebt, die die fortgesetzte Rezeption von Dekretalen des ius novum mit nach aktuellem Kenntnisstand größtmöglicher Engmaschigkeit quellenmäßig dokumentiert, ein Vorhaben, das sich deshalb als integraler Baustein kanonistischer Grundlagenforschung bis zur Entstehung des großen päpstlichen Gesetzgebungswerkes des Liber Extra von 1234 versteht.
DFG-Verfahren Sachbeihilfen
 
 

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