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Gesamthand und Gesellschaft - Geschichte einer Begegnung

Fachliche Zuordnung Grundlagen des Rechts und der Rechtswissenschaft
Förderung Förderung von 2015 bis 2016
Projektkennung Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) - Projektnummer 285166925
 
Außengesellschaften bürgerlichen Rechts sowie bestimmte Personengesellschaften des Handelsrechts gelten als besondere Arten einer "Gesamthandgemeinschaft". Kennzeichnend für Gesamthandgemeinschaften ist wiederum, dass sie besondere Merkmale der rechtlichen Verselbständigung einer einheitlichen Gruppe im Verhältnis zu ihren Mitgliedern aufweisen. Diese können darin liegen, dass der Gruppe ein eigenes Vermögen zugeordnet wird, welches von den Privatvermögen der Mitglieder getrennt ist, oder sogar darin, dass die Gruppe ein eigenes Rechtssubjekt bildet, das im Rechtsverkehr tätig sein kann.Autoren der Germanistischen Schule des 19. Jahrhunderts sahen die Gesamthand als genuine altdeutsche Rechtsfigur, die sich auch während der Rezeption des Römischen Rechts behauptet und noch im 19. Jahrhundert die Grundlage bestimmter Personengemeinschaften gebildet habe. Diese Bedeutung der Gesamthand als rechtsgeschichtliches Denkmal - ein Autor spricht insoweit von ihrer "Geschichtsmacht" - wird teilweise auch heute als Argument gegen eine Abkehr vom Gesamthandprinzip im Gesellschaftsrecht gesehen.So geht die Schrift der Frage nach, ob und inwieweit das Gesamthandprinzip im deutschen Gesellschaftsrecht auf eine Kontinuität zurückblickt, die in altdeutschen Rechtskonstruktionen ihren Ursprung findet. Dabei kommt sie u.a. zu folgenden Ergebnissen:1. Gesamthandtypische Merkmale lassen sich in altdeutschen Gesellschaftskonstruktionen des Mittelalters jedenfalls in heute bekannten Quellen nicht nachweisen. Es sprechen vielmehr Indizien dafür, dass sich solche Merkmale bei italienischen Handelsgesellschaften des Mittelalters herausgebildet haben und dass jene Ideen von der deutschen Rechtsliteratur erst ab Ende des 16. Jahrhunderts aufgenommen wurden.2. Richtig ist, dass sich im Mittelalter unter dem Begriff "gesamte Hand" bestimmte altdeutsche Rechtskonstruktionen entwickelt haben, so insbesondere im Lehnrecht und im ehelichen Güterrecht. Sie sind allerdings in ihrer Konstruktion nur bedingt mit der heutigen gesellschaftsrechtlichen Gesamthand vergleichbar und stehen in dogmengeschichtlicherSicht vermutlich auch in keiner genetischen Verbindung zu ihr.3. Anders als meist behauptet ist die moderne Gesamthandtheorie als Grundlage des heutigen deutschen Personengesellschaftsrechts nicht von den bekannten Vertretern der Germanistjschen Schule Gerhard Beseler und Otto von Gierke begründet worden, sondern von heute weniger bekannten und teilweise auch in Vergessenheit geratenen Autoren. Die Gesamthandtheorie wurde aber in der Folge durch Arbeiten von Otto von Gierke nachhaltig geprägt.Die moderne Gesamthandtheorie hat sich nur sehr spät, frühestens wenige Jahre vor Inkrafttreten des BGB als Grundlage des deutschen Personengesellschaftsrechts durchgesetzt. Zuvor war man allgemein - und wohl zu Recht - davon ausgegangen, die Verselbständigungsmerkmale im deutschen Gesellschaftsrecht seien kontinentaleuropäischen, insbesondere italienischen Ursprungs.
DFG-Verfahren Publikationsbeihilfen
 
 

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