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Der Schutz des Wettbewerbs im Strafrecht

Antragstellerin Dr. Scarlett Jansen
Fachliche Zuordnung Strafrecht
Förderung Förderung von 2016 bis 2021
Projektkennung Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) - Projektnummer 289087244
 
Es gibt einige sanktionsrechtliche Vorschriften, die sich mit dem freien oder dem lauteren Wettbewerb beschäftigen. Das Projekt befasst sich mit dem Schutz des Phänomens Wettbewerb im Strafrecht. Dabei soll die Betrachtung jedoch nicht vom positiven Recht ausgehen. Mit dem Vorhaben wird ein anderer Ansatz gewählt, indem mit einer grundlegenden Untersuchung, was den Wettbewerb ausmacht und ob er zu schützen ist, begonnen werden soll. Dazu wird mit einer Betrachtung der Wettbewerbstheorie und der Wettbewerbspolitik begonnen und damit als Ausgangspunkt die Wirtschaftswissenschaft herangezogen. Weitere Vorgaben sollen aus dem Völkerrecht und insbesondere aus dem Europarecht entnommen werden, das im Wettbewerbsrecht erhebliche Bedeutung hat. Zu fragen ist außerdem, welche Vorgaben das Grundgesetz aufstellt, ob also der Schutz des Wettbewerbs verfassungsrechtlich möglich oder geboten ist. Im Anschluss daran soll der Frage nachgegangen werden, ob das Strafrecht das richtige Mittel ist, um den Wettbewerb zu schützen. Dazu soll untersucht werden, ob es sich beim Wettbewerb um ein mögliches Rechtsgut im Sinne des Strafrechts handelt, denn nach herrschender Ansicht dient das Strafrecht dem Schutz von Rechtsgütern. Problematisch könnte dies u.a. sein, weil der Wettbewerb ein für Änderungen offenes Phänomen ist und außerdem als kollektives Rechtsgut zu klassifizieren sein könnte. Sind sodann grundlegende Fragen geklärt, soll deren Beantwortung für die Auslegung und die Bewertung des positiven Rechts fruchtbar gemacht werden. Fraglich ist insofern schon, ob dort überhaupt der Wettbewerb als das primäre Schutzgut zu klassifizieren ist oder nicht vielmehr das Vermögen oder das Vertrauen in den Wettbewerb. Darüber hinaus soll ein alternatives Gesamtkonzept entwickelt werden, das den erarbeiteten Kriterien entspricht.
DFG-Verfahren Sachbeihilfen
 
 

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