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Eine physiozentrische Grundlegung des Rechts - Mit dem lateinamerikanischen Buen Vivir auf dem Weg zu einer Allgemeinen Erklärung der Rechte der Natur?

Antragsteller Dr. Stefan Knauß
Fachliche Zuordnung Geschichte der Philosophie
Praktische Philosophie
Theoretische Philosophie
Förderung Förderung von 2016 bis 2021
Projektkennung Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) - Projektnummer 317311203
 
Das Projekt untersucht die provokante Behauptung, die Natur sei nicht nur zu schützen, sondern neben dem Menschen auch als Träger von Rechten zu betrachten. Die 2009 in Ecuador verabschiedete Verfassung hält als weltweit erste eine physiozentrische Version der Naturrechte fest, dabei wird an den indigenen Natur-Begriff Pachamama appelliert, dessen genauer Bedeutungsgehalt im Laufe des Projektes erforscht werden soll. (Howard-Malverde 1995) Die damit verbundene Auffassung, die Natur sei als eigenständiges Rechtssubjekt zu betrachten, ist eingebettet in das Buen Vivir, eine andine Konzeption des guten Lebens. Während u.a. Vertreter der Tiefenökologie seit den 70er Jahren die Annahme unterstützen, die Natur besäße von sich aus Rechte, wird von den meisten Philosophen hierzulande die These vertreten, die Begründung und Ausformulierung von Rechten und Pflichten verweise letztlich immer auf den Menschen, insofern sei die Rede von den Rechten der Natur in dem stärksten Sinne eines Physiozentrismus irreleitend, inkonsistent, widersprüchlich oder aufgrund metaphysischer Vorannahmen unhaltbar. Trotz dieses Pessimismus glauben die ecuadorianischen Verfassungsväter um Alberto Acosta an die Rechte der Natur um ihrer selbst willen und arbeiten gegenwärtig an einer Allgemeinen Erklärung der Rechte der Natur, die vielleicht bald von den Vereinten Nationen als Grundlagendokument akzeptiert werden könnte. (Acosta 2010) Ziel des Projektes ist es, mit philosophischen Mitteln die Rechtskonstruktion der ecuadorianischen Verfassung, deren Genese, Auslegung und intellektuelle Begründung zu analysieren. Wie ernst ist die Rede von Rechten der Natur hier gemeint? Welche Hintergrundannahmen und begrifflichen Schwierigkeiten sind damit verbunden? Wie lässt sich die Debatte innerhalb der weltweiten Diskussion der ökologischen Rechte verorten und welche Konsequenzen hätte eine Allgemeine Erklärung der Rechte der Natur für unser Verständnis von Rechten, der Rolle des Menschen und seines Verhältnisses zur Natur? Ist damit tatsächlich eine Weiterentwicklung der Menschenrechte verbunden, die über die erste Generation der liberalen Schutzrechte, die zweite Generation der sozialen Teilhaberechte und die dritte Generation der differenztheoretisch begründbaren Rechte auf Identität schließlich durch die Rechte der Natur ergänzt werden? Stellt eine Allgemeine Erklärung der Rechte der Natur nicht einen Bruch mit dem Gedanken der Menschenrechte dar?
DFG-Verfahren Sachbeihilfen
Mitverantwortlich(e) Professorin Dr. Bärbel Frischmann
 
 

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