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Erfolgszurechnung in der Strafzumessung Die verschuldeten Auswirkungen der Tat gern. § 46 Abs. 2 StGB in einer regelgeleiteten Strafmaßlehre
Antragsteller
Dr. Thomas Grosse-Wilde
Fachliche Zuordnung
Strafrecht
Förderung
Förderung von 2017 bis 2019
Projektkennung
Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) - Projektnummer 363201555
Das Erfolgsunrecht der Tat gehört neben der Vorstrafenbelastung und dem Geständnis des Taters zu den wichtigsten Strafzumessungsfaktoren. Welche Tatsachen zum Erfolgsunrecht einer Straftat gehören und welche objektiven und subjektiven Zurechnungsmassstabe gelten, ist bis heute umstritten. Eine monographische Untersuchung der verschuldeten Auswirkungen der Tat i.S.v. 46 Abs. 2 StGB fehlt bisher, die hochstrichterliche Rechtsprechung ist diffus. Anhand dutzender Falle entwickelt Thomas Grosse-Wilde ein eigenständiges Zurechnungsmodell für das strafzumessungsrechtliche Erfolgsunrecht einer Straftat und die "haftungsausfullende Kausalität." Die Arbeit gliedert sich in zwei Teile: Im ersten umfassenden Teil werden allgemeine Fragen des Strafzumessungsrechts erörtert und eine rechtstheoretische (Re-)Konstruktion der Strafmassentscheidung entworfen. Der zweite Teil widmet sich im Detail mit vielen Beispielen der Auslegung der "verschuldeten Auswirkungen der Tat" gemäss 46 Abs. 2 StGB.
DFG-Verfahren
Publikationsbeihilfen