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Dritterstreckung im Gesellschaftsrecht - Zur Anwendung der allgemeinen mitglied- und organschaftlichen Verhaltensbindungen auf Außenstehende unter besonderer Berücksichtigung ausgewählter Corporate Governance-Probleme

Antragsteller Dr. Alexander Wilhelm
Fachliche Zuordnung Privatrecht
Förderung Förderung von 2017 bis 2019
Projektkennung Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) - Projektnummer 367337276
 
Wenn von Corporate Governance die Rede ist, geht es regelmäßig um die große Aktiengesellschaft u. dort um das Zusammenwirken der Leitungsorgane. Zunehmend geraten jedoch auch externe Personen in das Blickfeld, welche mit der Gesellschaft organisatorisch nicht verbunden sind, die aber gleichwohl Einfluss auf ihre Geschicke nehmen. Gemeint sind z.B. Kreditgeber und gewisse Hilfsorgane, etwa institutionelle Stimmrechtsberater. Soweit diese Akteure im Umgang mit der Gesellschaft Konflikte begründen, wird zumeist der Ruf nach dem Gesetzgeber laut. Ob schon das geltende Gesellschaftsrecht zur Problemlösung beitragen, namentlich das Verhalten besagter Akteure disziplinieren kann, wird seltener diskutiert.Erklären lässt sich dies u.a. damit, dass die Anwendbarkeit der allgemeinen mitglied- und organschaftlichen Verhaltensbindungen des Gesellschaftsrechts auf Dritte bislang nur partiell geklärt ist. Während sich für die körperschaftliche Finanzverfassung eine durchaus reichhaltige Rechtsprechung und Literatur (Lehre vom faktischen Gesellschafter) entwickelt hat, sind andere Materien, etwa die mitgliedschaftliche Treuepflicht, allenfalls oberflächlich erschlossen. Zudem fehlt es an einer systembildenden Gesamtanalyse, die sämtliche Tatbestände des Kapital- und Personengesellschaftsrechts gleichermaßen einbezieht.Diese Lücken will die vorliegende Arbeit schließen. Hierzu fokussiert sie zunächst auf die mitgliedschaftlichen Verhaltensbindungen, die bei Gesellschaftsformen deutschen Rechts bestehen.Obgleich dogmatisch scharf zwischen gläubigerschützenden – Kapitalschutzsystem etc. – und mitgliederschützenden Pflichten – Beitrags- und Treuepflicht – zu unterscheiden ist, lassen sich im Ergebnis weitgehend einheitliche Einbeziehungskriterien aufstellen. Sieht man von jenen Fällen ab, in denen es bloß um die Zurechnung des Verhaltens einer Hilfsperson zwecks Begründung der Eigenhaftung gerade eines Formalgesellschafters geht, dient als Mindestbedingung stets eine gesellschaftergleiche Einwirkungsmöglichkeit auf die Geschicke des Verbands. Je nach Pflichtentyp tritt sodann noch ein bereichsspezifisches Eingriffskriterium hinzu, sofern eine Dritterstreckung nicht aus besonderen Gründen scheitert. Bei „mitgliedschaftsnahen“ Tatbeständen, etwa der Haftung im faktischen Konzern, kommt eine Dritterstreckung ebenso infrage.Für die organschaftlichen Pflichten, etwa die Geschäftsleiterhaftung bei GmbH und AG, steht die Lehre vom faktischen Organ im Zentrum. Auch insoweit lassen sich bei Nähe besehen gewisse allgemeine Einbeziehungskriterien entwickeln, wobei die Abgrenzung zur Lehre vom faktischen Gesellschafter eine besondere Herausforderung bildet.Auf dieser Basis lassen sich schließlich Lösungsansätze für einige neuere Corporate Governance- Probleme deduzieren. Exemplarisch greift die Arbeit institutionelle Kreditgeber und Stimmrechtsberater heraus, deren Verhalten stärker als vielfach angenommen mittels gesellschaftsrechtl. Tatbestände diszipliniert werden kann.
DFG-Verfahren Publikationsbeihilfen
 
 

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