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Die Zuordnung der Mitgliedschaft
Antragsteller
Dr. Max Foerster
Fachliche Zuordnung
Privatrecht
Förderung
Förderung von 2018 bis 2019
Projektkennung
Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) - Projektnummer 399850176
Die Habilitationsschrift arbeitet die Kriterien für die Zuordnung der Mitgliedschaft in Verbänden zu einzelnen Rechtsträgern heraus. Diese Kriterien bilden die Grundlage dafür, zu bestimmen, wem die mit einer Mitgliedschaft verbundenen Rechte zustehen, wer den an eine Mitgliedschaft anknüpfenden Rechtsfolgen unterliegt oder wann eine Mitgliedschaft übertragen ist. Dazu wird zunächst dargelegt, dass man sich hinsichtlich der untersuchten Frage bisher mit dem Ergebnis der Zuordnung begnügt: Mitglied ist, wer die auf der Zugehörigkeit zu einem Verband beruhende rechtliche Stellung innehat. Damit ist allerdings gerade nicht bestimmt, wann dies der Fall ist.Als Grundlagenarbeit des Gesellschaftsrechts legt die Untersuchung dar, dass die Mitgliedschaft aus einem formellen und einem materiellen Tatbestand besteht. Beide Tatbestände sind in unterschiedlichen Konstellationen maßgeblich. Dieser Umstand darf nicht zugunsten einer einseitigen Maßgeblichkeit des formellen Tatbestands der Mitgliedschaft ignoriert werden, da dann jede Regulierung, die an der Mitgliedschaft in einem Verband anknüpft, in das Belieben der Akteure gestellt und ohne Wirkung ist. Damit wird demonstriert, dass ungeachtet von gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsvarianten und von kapitalmarktrechtlichen Entwicklungen mitgliedschaftlichem Denken weiterhin große Bedeutung zukommt.Formelles Mitglied ist derjenige, der nach außen den Eindruck erweckt, Mitglied zu sein. Dabei ist zwischen dem formellen Mitglied, das bloßes Scheinmitglied ist, und dem formellen Mitglied zu unterscheiden, das den formellen Tatbestand einer existierenden Mitgliedschaft, nicht aber deren materiellen Tatbestand erfüllt. Da das bloße Scheinmitglied keinen Bezug zu einer existierenden Mitgliedschaft hat, ist dessen Bindung an die Rechtsfolgen einer Mitgliedschaft eine Haftung für den Rechtsschein der vermeintlichen Mitgliedschaft. Sind der formelle und der materielle Tatbestand bei existierender Mitgliedschaft aufgeteilt, kommt der Erfüllung des formellen und des materiellen Tatbestands der Mitgliedschaft Bedeutung zu. Gleiches gilt bei partieller Erfüllung des materiellen Tatbestands.Den materiellen Tatbestand der Mitgliedschaft erfüllt diejenige, der an der Entwicklung des in Rede stehenden Verbands teilhat. Diese Teilhabe an dem Verband rechtfertigt die Teilhabe in dem Verband in Form von Einfluss auf den Verband, aber auch die mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechtsfolgen nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsform. Sie ist durch das Tragen der Chancen und Risiken nach Maßgabe des jeweiligen Verbands in eigener Person als Unsicherheiten hinsichtlich der leistungs- und/oder wertrelevanten Umstände oder Entwicklungen gekennzeichnet. Diese Teilhabe, der materielle Tatbestand der Mitgliedschaft, kann ggf. auf mehrere Rechtsträger aufgeteilt werden.
DFG-Verfahren
Publikationsbeihilfen
