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Gesamthand und juristische Person

Subject Area Private Law
Term from 2019 to 2022
Project identifier Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) - Project number 431354598
 
Neben der juristischen Person verleiht allein die der Gesamthand Menschen die Fähigkeit, im Rechtsverkehr als Gemeinschaft aufzutreten. Dennoch gilt das, was die Gesamthand im BGB ausmacht, worin ihre Rechtsnatur besteht, der Rechtswissenschaft immer noch als ein „unbekanntes Wesen“ (Ulmer). Der BGH hat zwar 2001 die BGB-Gesellschaft, die nach außen hin auftritt und insofern die „Urfigur“ der Gesamthand an sich (Flume) ist, als rechtsfähig anerkannt und dadurch scheinbar der von Flume 1972 begründeten „Gruppenlehre“ zum Durchbruch verholfen. Die Gesamthand ist danach ein Rechtssubjekt, ohne aber juristische Person zu sein. Diese „Begriffsverwirrung“ und „Systemvergessenheit“ (Beuthien) führt jedoch dazu, dass sich selbst heute nicht sicher sagen lässt, ob die Gesamthand selbst, als Einheit, oder doch ihre Gesellschafter, als Vielheit, die wahren Rechtsträger sind, was sich paradigmatisch an der fehlenden Grundbuchfähigkeit der BGB-Gesellschaft zeigt (§ 899a BGB).Diese Unsicherheit beruht darauf, dass das Gesamthandsprinzip ausschließlich in Bezug auf das „gemeinschaftliche Vermögen“, über das alle Gesellschafter nur zusammen verfügen können, zum Ausdruck kommt (§§ 718, 719 BGB). Eine Vermögensgemeinschaft zur gesamten Hand setzt jedoch eine Gesamthand als Personengemeinschaft voraus. Da sich der Gesamthandsbegriff demnach nur unvollständig im positiven Recht wiederfindet, ist das geltende Recht historisch auszulegen und zu diesem Zweck seine Dogmengeschichte zu rekonstruieren.Diesen Ansatz hat bereits Flume mit seiner „Gruppenlehre“ verfolgt und deshalb zu Recht an Gierkes deutsch-rechtliche Gesamthandslehre im 19. Jahrhundert, am Vorabend des BGB, angeknüpft. Für Gierke ist die Gesamthand aber ausdrücklich gerade kein Rechtssubjekt, sondern bloß ein Rechtsverhältnis. Das vorliegende Werk untersucht deswegen erneut umfassend Gierkes Gesamthandslehre und steigt dabei tief in die rechtstheoretischen und rechtsphilosophischen Grundlagen seines Denkens ein. Und da Gierke seine germanistische Gesamthandsfigur und die der realen Verbandsperson in Auseinandersetzung, ja in bewusster Entgegensetzung zu Savignys romanistischer Rechtsfigur der juristischen Person entwickelt hat, bilden Gesamthand und juristische Person mit Notwendigkeit den doppelten Gegenstand der Untersuchung.Die Unterschiede zwischen Gesamthand und realer Verbandsperson sowie juristischer Person vermag nur zu begreifen, wer erkennt, dass „Wirklichkeit“ und „Recht“ zwei Welten sind. Während für Savigny die juristische Person völlig losgelöst und getrennt von den Menschen ist, die sie in der „Wirklichkeit“ sind, fußt für Gierke die reale Verbandsperson auf diesem menschlichen Verband, ohne den sie nicht existieren kann. Die Gesamthand sind dagegen mehrere Rechtssubjekte, die einen gemeinsamen Status einnehmen, der sie wie eine „Hülle“ umschließt und die Rechtsbeziehungen, die von außen darauf treffen, an sie als Rechtsträger vermittelt und ihnen so eine „kollektive Rechtsfähigkeit“ ver
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