Detailseite
Projekt Druckansicht

Die Bereichsverweisungen auf Rückabwicklungs-systeme im Bürgerlichen Gesetzbuch – Eine systematische Analyse

Fachliche Zuordnung Grundlagen des Rechts und der Rechtswissenschaft
Förderung Förderung von 2020 bis 2021
Projektkennung Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) - Projektnummer 439208187
 
Den Verweisungen des BGB wird gemeinhin eine Systematik abgesprochen. Ihr Umfang könne lediglich für jede Verweisung gesondert bestimmt werden. Das Ziel meiner Arbeit lag darin, entgegen dieser Annahme ein System der Verweisungen des BGB aufzudecken und zu zeigen, dass der Verweisungsumfang zumindest für konstitutive Bereichsverweisungen auf Rückabwicklungssysteme anhand einheitlicher Grundsätze ermittelt werden kann. Um sämtliche Verweisungsvorschriften des BGB, die sich auf Rückabwicklungssysteme beziehen, auf der Basis einer einheitlichen Methodik ausführlich analysieren zu können, geht der Betrachtung jeder einzelnen Norm eine grundlegende methodische Untersuchung der Verweisung als Gesetzestechnik voraus. Die sich daran anschließende Analyse der einzelnen Verweisungen auf das Bereicherungsrecht und die Regelungen des Rücktritts hat offenbart, dass den Bereichsverweisungen auf diese Gebiete des BGB tatsächlich eine Systematik zugrunde liegt. Die Verweisungen auf das Bereicherungsrecht sind entweder deklaratorische Rechtsgrund- oder konstitutive Rechtsfolgenverweisungen. Die Rechtsfolgenverweisungen unter ihnen sind als spezielle Kondiktionstatbestände einzuordnen, die außerhalb des Titels über die ungerechtfertigte Bereicherung stehen. Durch die wiederkehrende Verweisung auf diesen Bereich wirkt das Bereicherungsrecht für die betroffenen Verweisungsnormen in vergleichbarer Weise wie ein allgemeiner Teil eines Gesetzes. Die bereicherungsrechtlichen Einwendungen und Einreden sind daher auf diese Tatbestände anwendbar, obwohl sie von den Rechtsfolgenverweisungen auf das Bereicherungsrecht, die sich lediglich auf die §§ 818-820, 822 BGB beziehen, nicht erfasst werden. Beim Rücktritt ist danach zu differenzieren, ob sich die konstitutive Verweisung auf rücktrittsbegründende Regelungen oder die Regelungen über die Rücktrittsfolgen bezieht. Die Verweisungen auf den letztgenannten Bereich enthalten wie die auf das Bereicherungsrecht umfassende Tatbestandsvoraussetzungen und geben ihre Grund-Rechtsfolge selbst vor. Zur näheren Ausgestaltung der Rechtsfolge beziehen sie sich auf die §§ 346-348 BGB. Diese enthalten ebenso wie die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgeregelungen ein in sich geschlossenes Rückabwicklungssystem, dass infolge der jeweiligen Verweisung grundsätzlich in Gänze zur Anwendung gelangt. Trotz nicht zu leugnender Unterschiede der Verweisungen auf Rückabwicklungssysteme, die auf die unterschiedliche Regelungsstruktur der Verweisungsobjekte zurückzuführen sind, haben die Bereichsrechtsfolgenverweisungen auf diese Systeme dieselbe Funktion: Die Verweisungsvorschriften bedienen sich mithilfe der Verweisung des jeweiligen Rückabwicklungssystems, dass die Verweisungsobjekte vorgeben. Auf diese Weise gestalten sie die Rechtsfolge der Verweisungsvorschrift. Daher lässt sich die Art einer konstitutiven Verweisung – als Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisung – anhand des Verweisungsobjekts ermitteln.
DFG-Verfahren Publikationsbeihilfen
 
 

Zusatzinformationen

Textvergrößerung und Kontrastanpassung