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Die strafrechtliche Verantwortlchkeit des Ausfuhrverantwortlichen
Antragsteller
Dr. Stefan Wolfgang Lehner
Fachliche Zuordnung
Strafrecht
Förderung
Förderung in 2020
Projektkennung
Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) - Projektnummer 447709727
Im Jahr 2019 mussten sich Geschäftsleitungsmitglieder der Firmen „Heckler & Koch“ und „Sig Sauer“ wegen illegaler Rüstungsexporte nach Mittel- bzw. Südamerika strafrechtlich verantworten. Unter dem Eindruck derartiger „Ausfuhrskandale“ erlassen Bundesregierung und BAFA als Ausfuhrbehörden regelmäßig Verwaltungsvorschriften, in denen sie die Sorgfaltspflichten des sog. Ausfuhrverantwortlichen festlegen. Um Genehmigungen zu erhalten, muss danach ein Geschäftsleitungsmitglied für die ausfuhrrechtliche Zuverlässigkeit seines Unternehmens sorgen. Gerichte gehen mittlerweile vermehrt davon aus, dass der strafrechtliche Sorgfaltsmaßstab durch diese – originär nur für die Ausfuhrbehörden beachtlichen – Verwaltungsvorschriften erhöht wurde.In der Arbeit wird untersucht, ob bzw. inwieweit die Ausfuhrbehörden durch den Ausfuhrverantwortlichen eine strafrechtliche Sonderverantwortlichkeit geschaffen haben. Da der Ausfuhrverantwortliche im Außenwirtschaftsrecht nicht unmittelbar zum Gegenstand von Haftungsnormen gemacht worden ist, stellen sich grundlegende Fragen strafrechtlicher Zurechnung. Die Arbeit behandelt insoweit die täterschaftliche Verantwortung des Ausfuhrverantwortlichen bei aktiver Begehung im Rahmen funktional-sozialer Täterschaftsermittlung, dessen Garantenstellung und -pflichten im Rahmen der Unterlassungshaftung, die spezielle Verantwortlichkeit für Compliance-Organisationsmaßnahmen im Unternehmen sowie insbesondere den Einfluss von Verwaltungsvorschriften als Sondernormen auf die Ausfuhrdelikte und den Pflichtenkreis des Ausfuhrverantwortlichen.Gleichzeitig beschreibt die Thematik anhand des Außenwirtschaftsrechts eine Tendenz moderner Gesetzgebung, besondere Verantwortlichkeiten in Unternehmen für Gefahren als Aufgabe der Geschäftsleitung zu verankern und hierfür – gerade durch sog. Soft Law – Sonderverantwortlichkeiten zu schaffen. In der Arbeit werden daher – nicht nur auf das Außenwirtschaftsrecht anwendbare – Kriterien herausgearbeitet, die der Strafrichter im Rahmen seiner richterlichen Überzeugungsbildung heranziehen kann, um die Relevanz einer Sondernorm für den konkret zu beurteilenden Einzelfall zu ermitteln.
DFG-Verfahren
Publikationsbeihilfen