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Bleiberecht für Opfer von Hasskriminalität. Korzept, Analyse und Ausblick

Antragsteller Simon Herker
Fachliche Zuordnung Strafrecht
Förderung Förderung von 2022 bis 2023
Projektkennung Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) - Projektnummer 503202260
 
Die Arbeit analysiert das Mehrebenensystem von Völker-, Europa-, Bundesverfassungs-, Bundes- und Landesrecht auf aufenthaltsrechtliche Implikationen für Betroffene von Hasskriminalität. Darüber hinaus werden empirisch die aktuelle Verwaltungspraxis in der Bundesrepublik untersucht und auf dieser Basis mögliche Aufenthaltsregelungen de lege ferenda entwickelt Zunächst wird das Phänomen der Hass-, Vorurteils- oder auch diskriminierenden Kriminalität unter besonderer Berücksichtigung viktimologischer und sozialwissenschaftlicher Ansätze untersucht. Anschließend wird festgestellt, dass sich aus den Diskriminierungsverboten eine besondere Untersuchungs- und Bestrafungspfiicht gegenüber Hasskriminalität ergibt, die mit einem subjektiven Recht Betroffener auf adäquaten Rechtsschutz und angemessene Entschädigungs- oder Genugtuungsmöglichkeiten korrespondiert. Opfer sollen in entsprechenden Verfahren eine aktive Rolle einnehmen können. Opfer schwerer Straftaten haben zudem ein physisches Anwesenheits- und Beteiligungsrecht im Strafverfahren gegen die mutmaßlichen Täter*innen. Dieses ergibt sich aus den von der Tat betroffenen Menschen- und Grundrechten und ist zudem Ausdruck des Rechts auf ein faires Verfahren und straftheoretisch fundiert. Zwar ist das deutsche Aufenthaltsgesetz in der Lage, den Interessen von Straftatopfem sowohl am Strafverfahren gegen die mutmaßlichen Täter*lnnen als auch an etwaigen Entschädigungsverfahren, an Wiedergutmachung sowie an medizinischer und psychotherapeutischer Behandlung ausreichend Rechnung zu tragen. Dies beiegen unter anderem die Verwaltungsvorschriften der Länder Brandenburg, Thüringen und Berlin, die in unterschiedlicher Form die Ausübung aufenthaltsrechtlichen Ermessens zu Gunsten der Betroffenen von Hass-, Vorurteils- oder auch diskriminierender Kriminalität anordnen. Allerdings gibt es jeweils etwa dreieinhalb bis vier Jahre nach Inkrafttreten der genannten Verwaltungsvorschriften mangels Anträgen fast keine Anwendungsfälle. Dies könnte auf eine (zu) geringe Rechtsmobilisierung zurückgeführt werden, die auch im Zusammenhang mit einer prekären aufenthaltsrechtlichen Lage Betroffener stehen kann. In einer Einzelfalibeobachtung finden sich Hinweise auf mangelhafte Sensibilität im aufenthaltsrechtiichen Umgang mit dem Betroffenen rassistischer Gewalt Die persönlichen und rechtlichen Interessen des Opfers an der Teilnahme am Strafprozess gegen die mutmaßlichen Täter*innen bleiben weitgehend unberücksichtigt, soweit diese über das öffentliche Strafverfolgungsinteresse hinausgehen. Es bedarf einer Gesetzesänderung zur Klarstellung der aufenthaltsrechtlichen Rechte für Betroffene von Hasskriminalität Diese muss zum einen die Beteiligung der Betroffenen am Strafverfahren gegen die (mutmaßlichen) Täter*innen gewährleisten. Zum anderen kommt als Maßnahme der Wiedergutmachung sowie zur Bekämpfung von diskriminierender Kriminalität eine über den Zeitraum des Strafverfahrens hinausgehende Bleiberechtsregelung in Betracht.
DFG-Verfahren Publikationsbeihilfen
 
 

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