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Innengesellschaften – Hybride Rechtsform zwischen Austauschvertrag und Organisation?

Antragstellerin Dr. Anja Sophia Schwemmer
Fachliche Zuordnung Privatrecht
Förderung Förderung seit 2022
Projektkennung Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) - Projektnummer 508231115
 
Wer sich zu einer Innengesellschaft zusammenschließt, wirkt zur Verwirklichung eines gemeinsamen Zwecks zusammen, ohne als Gesellschaft nach außen aufzutreten. Die Bedeutung derartiger flexibler, heterarchisch strukturierter Kooperationsformen im Wirtschaftsverkehr nimmt stetig zu. An die Stelle starrer Organisationen treten relationale, auf langfristige Unternehmenskooperation angelegte Verträge: Ob es um die Entwicklung von Dieselmotoren in Joint Ventures oder die Administration komplexer Finanzprodukte von Fintechs geht: Häufig wirkt eine Vielzahl von hochspezialisierten, selbständigen Marktteilnehmern zusammen. Rechtlich sind diese netzwerkartigen Kooperationsformen schwer zu fassen. Sie führen in den Grenzbereich zwischen Austauschvertrag und Gesellschaft, in dem die Verteilung von Chancen und Haftungsrisiken und die Reichweite von Transparenz- und Treuepflichten oft vage bleiben. Dieser Grenzbereich gewinnt nicht zuletzt bei der Unternehmensfinanzierung an Bedeutung: So wird Risikokapital längst nicht immer gegen Gesellschaftsanteile, sondern oft als sog. Mezzanine-Kapital in Form partiarischer Darlehen oder stiller Beteiligungen gewährt.Das jüngst reformierte Personengesellschaftsrecht sieht die nichtrechtsfähige Innengesellschaft erstmals explizit als einen GbR-Subtypus vor, der die Brücke zwischen Schuldvertrag und Organisation schlägt. Dem gesetzlichen Typus der Innengesellschaft könnte – wie auch anderen gesetzlichen Vertragstypen – eine wichtige Maßstabs-, Lückenfüllungs- und Ergänzungsfunktion für die vielfältigen praktischen Kautelargestaltungen zukommen. Allerdings hat die Innengesellschaft auch im Zuge der jüngsten „Jahrhundertreform“ im Gegensatz zu ihrer rechtsfähigen Schwester nur wenig Aufmerksamkeit erhalten. Der Gesetzgeber misst ihr in § 705 BGB zwar Typenrelevanz zu, hat es aber versäumt, sie durch detaillierte default rules auszugestalten. Durch den Abschied vom Gesamthandsprinzip sind neue Fragen hinsichtlich der Vermögensordnung entstanden. Andere Rechtsunsicherheiten bestehen fort. Sie resultieren aus dem hybriden Charakter der Innengesellschaft zwischen Schuldvertrag und Organisation und betreffen nicht nur die Abgrenzung gegenüber der Außen-GbR einerseits und partiarischen Dauerschuldverhältnissen andererseits. Auch die Anwendbarkeit spezifisch gesellschaftsrechtlicher Rechtsinstitute wie der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft ist alles andere als geklärt. Die zivilrechtlichen Problemfelder strahlen auch in das Steuerrecht aus, da sich die Mitunternehmerdoktrin zumindest bislang nicht konsequent vom Zivilrecht emanzipiert hat.Vor diesem Hintergrund fragt das primär zivil- und steuerrechtsdogmatisch ausgerichtete Forschungsvorhaben, was „am unteren Ende“ des Spektrums organisationsrechtlicher Verfestigung von Kooperation eine „Gesellschaft“ ausmacht. Auf dieser Grundlage möchte das Forschungs-projekt den Rechtsformtypus „Innengesellschaft“ in Voraussetzungen und und Rechtsfolgen schärfer konturieren.
DFG-Verfahren Sachbeihilfen
 
 

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