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Sachliche Gründe im Arbeitsrecht - Konkretisierung eines normativen Rechtsbegriffs zwischen Vertragseinheit und Arbeitnehmerschutz

Fachliche Zuordnung Privatrecht
Förderung Förderung von 1996 bis 2001
Projektkennung Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) - Projektnummer 5220376
 
Die Untersuchung entwickelt eine fallgruppenübergreifende Konzeption zur Funktion und zur Konkretisierung sachlicher Gründe im Arbeitsrecht. Die sachlichen Gründe haben (mit Ausnahme der sachlichen Differenzierungsgründe im Rahmen der Gleichbehandlungsgrundsätze) trotz ihrer Vielgestaltigkeit dieselbe Funktion. Die Tatbestandsvoraussetzung 'sachlicher Grund' ist ein normativer Rechtsbegriff, der den Ansatzpunkt für die Inhaltskontrolle arbeitsvertraglicher Gestaltungen und einseitiger Maßnahmen des Arbeitgebers bildet. Diese spezielle Willkürkontrolle ist eine Ausprägung des in § 242 BGB verankerten Grundsatzes von Treu und Glauben. Sie schränkt die Vertrags- und Gestaltungsfreiheit zum Schutz der Arbeitsnehmer ein. Der Arbeitgeber hat einen sachlichen Grund für eine Vertragsgestaltung oder Maßnahme, wenn er widerstreitende Arbeitsnehmerinteressen berücksichtigt, soweit sie durch die Wertungen der bereitsspezifischen Arbeitnehmerschutznormen geschützt werden. Der sachliche Grund dient dem Ausgleich gesetzlich nicht im Detail geregelter Interessenkollisionen. Er ist durch eine normativ strukturierte Interessenabwägung zu konkretisieren, die sich enger als bisher üblich an den einschlägigen gesetzlichen Wertungen orientiert und die außerdem die einzelnen Bewertungs- und Begründungsschritte hinreichend transparent macht.
DFG-Verfahren Publikationsbeihilfen
 
 

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