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Versicherungsprinzip und sozialer Ausgleich - Eine Studie zu den verfassungsrechtlichen Grundlagen des deutschen Sozialversicherungsrechts

Fachliche Zuordnung Öffentliches Recht
Förderung Förderung von 2000 bis 2001
Projektkennung Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) - Projektnummer 5298486
 
Sozialversicherung ist nach vorherrschender Auffassung "echte Versicherung", sie soll sich aber von der Privatversicherung vor allem dadurch unterscheiden, daß sie mit ihrem Regelwerk nicht bloß an "versicherungstechnischen" Kalkülen, sondern zugleich am Prinzip des "sozialen Ausgleichs" ausgerichtet ist. Sie erscheint damit als Einrichtung, in der sich Strukturmuster des privaten Sektors und des Marktes mit Elementen einer staatliche verantworteten oder doch ermöglichten "Umverteilung" und der "Solidarität" zu einer Einheit verbinden. Eine solche Sicht wird der sozialen Vorsorge nicht gerecht, die auch nicht zum Teil auf private Sicherungsformen zurückzuführen ist. Mit der Errichtung der verschiedenen Sozialversicherungssysteme hat die staatliche Gesetzgebung vielmehr spezifische Kapazitäten des öffentlichen Rechts genutzt, um vor allem erwerbstätigen Personen Möglichkeiten des Schutzes gegenüber Gefährdungen existentiellen Gewichts zu eröffnen, die für sie in den Grenzen des Privatrechts nicht erreichbar sind.Daraus ergibt sich zum einen, daß die Mobilisierung sozialversicherungsrechtlichen Zwangs verfassungsrechtlich nur insoweit zu legitimieren ist, als der einzelne bei der Wahrnehmung der Verantwortung für die eigenen Belange überlastet ist. Zum anderen sind aus der praktischen Anwendung des Sozialversicherungsrechts verfassungsrechtliche Konsequenzen zu ziehen. Freiheitseinbußen und Belastungen, die das Recht der sozialen Vorsorge auferlegt, müssen stets durch Absicherungsvorteile der Versicherten und ihrer Angehörigen, d.h. durch eine Vermehrung persönlicher Freiheit aufgewogen werden.
DFG-Verfahren Publikationsbeihilfen
 
 

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