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§ 95 des Augsburger Reichsabschieds von 1530 und das Appellationsverbot in Strafsachen insbesondere am Reichskammergericht
Antragsteller
Christian Szidzek
Fachliche Zuordnung
Grundlagen des Rechts und der Rechtswissenschaft
Förderung
Förderung von 2000 bis 2001
Projektkennung
Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) - Projektnummer 5305662
Seit dem Erlaß von § 95 RA Augsburg aus dem Jahre 1530 wird in Deutschland das Rechtsmittel der Appellation (Berufung) bei schweren Strafsachen versagt. Lediglich im Bereich der Bagatellkriminalität ist damals wie heute eine Berufung zulässig, obwohl gerade bei Schwerkriminalität aufgrund der hohen Straferwartung das Bedürfnis der Überprüfung eines Urteils durch eine zweite Tatsacheninstanz sehr viel höher ist.Die Arbeit untersucht Zustandekommen, Anwendung und Auslegung der Vorschrift anhand zeitgenössischer Quellen (Handschriften, Reichskammergerichtsakten) und analysiert im Anschluß die Gründe für Entstehung und Beibehaltung des Appellationsverbots in Strafsachen unter den Aspekten 'Rechtswissenschaft', 'sicherheitsrechtliche Aspekte', 'machtpolitische Motivation'.
DFG-Verfahren
Publikationsbeihilfen
