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Geistiges Eigentum - eine Komplementärerscheinung zum Sacheigentum?
Antragsteller
Professor Dr. Volker Michael Jänich
Fachliche Zuordnung
Privatrecht
Förderung
Förderung von 2001 bis 2002
Projektkennung
Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) - Projektnummer 5327852
Das Sacheigentum ist eine der zentralen Rechtsfiguren des BGB. Die Rechte zum Schutz geistigen Schaffens werden häufig als "geistiges Eigentum" bezeichnet. Diesem Terminus kommt in der Geschichte des Schutzes geistiger Leistungen zentrale Bedeutung zu. Die Theorie des geistigen Eigentums diente dazu, einen rechtlichen Schutz des geistigen Schaffens zu begründen. In der Folgezeit wurde die Theorie des geistigen Eigentums immer weiter zurückgedrängt. Insbesondere wurde ihr vorgehalten, nicht hinreichend die persönlichkeitsrechtliche Komponente des Urheberrechts zu erfassen. In jüngerer Zeit hat das "geistige Eigentum" eine Renaissance erfahren. Die Ursachen hierfür sind vielschichtig: Die international übliche Bezeichnung "Intellectual Property" für den Rechtsschutz des geistigen Schaffens ist einer der Gründe. Daneben wird die Legitimationskraft des Eigentumsbegriffes herangezogen, um Erweiterungen des Schutzes für geistige Leistungen zu begründen. Der Inhalt des Begriffes ist aber diffus geblieben. In der vorliegenden Arbeit wird das "geistige Eigentum" mit dem Sacheigentum verglichen, um dem Begriff schärfere Konturen zu geben.
DFG-Verfahren
Publikationsbeihilfen