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Normkenntnis und Normverständnis

Fachliche Zuordnung Strafrecht
Förderung Förderung von 2002 bis 2003
Projektkennung Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) - Projektnummer 5370659
 
Die Arbeit behandelt Fragen des Verbotsirrtums und seiner Vermeidbarkeit. Phänomenologischer Gegenstand der Arbeit ist die Überforderung des Normadressaten durch Pflichten, von deren Tatbestand kein Apell ausgeht, sowie durch die Flut von Vorschriften. Diese Problemlage wird unter dogmatischen, verfassungsrechtlichen und straftheoretischen Gesichtspunkten behandelt. Zunächst geht es um die faktischen Prämissen des § 17 StGB: Wie und wann ist es überhaupt möglich, eine Norm zu befolgen. deren Inhalt man nicht kennt? Woran orientiert man sein verhalten: an Skripten, Regeln oder Prinzipien? Welche jeweils typrischen Fehler unterlaufen dabei, welche Belastungen (über die Norfmbefolgung hinaus) werden dem Normadressaten dadurch abverlangt? Das Unrechtsbewußtsein wird nun im einzelnen definiert. Für dessen Platz im System von Unrecht und Schuld ist entscheidend, welcher Vorwurf die Strafe im Verhältnis zum Täter rechtfertigt: Es ist nicht der Intentionsunwert des Verhaltens - die Haltung zum Rechtsgut-, sondern dessen objektive Gefährlichkeit (als Handlungsunwert): Normverständnis ist deshalb weder straftheoretisch Voraussetzung der Strafwürdigkeit, noch faktisch notwendig zur Befolgung unbekannter Vorschriften - man kann auch scheinbar ungefährliche Tätigkeiten im Hinblick darauf unterlassen, dass sie gefährlich und verboten sein können. Dieses Ergebnis ist aus verfassungsrechtlicher Sicht zu korrigieren: Einerseits ist blinder Gehorsam nur in Grenzen zumutbar, andererseits ist die Freiheit zu stark begrenzt, wenn man sich auch dort auf Verbote einstellen muß, wo man sein Verhalten für ungefährlich hält.
DFG-Verfahren Publikationsbeihilfen
 
 

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