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Die objektiven Grenzen der Rechtskraft im Zivilprozeß

Fachliche Zuordnung Öffentliches Recht
Förderung Förderung von 2002 bis 2003
Projektkennung Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) - Projektnummer 5383407
 
Die Arbeit befasst sich mit der Reichweite der Rechtskraft von Zivilurteilen. Dies ist eine Grundfrage des Prozessrechts, die seit Jahrhunderten kontrovers diskutiert wird. Seit der historische Gesetzgeber der ZPO in §322 ZPO eine Regelung getroffen hat, ist man sich zumindest darüber einig, dass die objektiven Rechtskraftgrenzen eng zu ziehen sind. Diese Annahme wird auf die These gestützt, dass die Gesetzesverfasser mit der Regelung des § 322 ZPO der im 19. Jahrhundert von Savigny begründeten und besonders umstrittenen sog. Theorie von der Rechtskraft der Urteilselemente eine klare Absage erteilen wollten. Trotz dieses einstimmigen Befundes ist man in den zentralen Einzelfragen der Rechtskraftlehre noch weit von einem Konsens entfernt. Die Schrift unterzieht deswegen im ersten Teil das Dogman der Ablehnung der Rechtskraft der Entscheidungsgründe einer Untersuchung und kommt im zweiten Teil zu dem Ergebnis, dass die Regelung des § 322 ZPO gründlich missverstanden wird, denn sie enthält keineswegs die allseits herausgelesene Absage an Savignys Theorie, sondern im Prinzip geradezu umgekehrt deren Adoption. Anhand der in den ersten beiden Teilen herausgearbeiteten historischen und dogmatischen Vorgaben werden im letzten Abschnitt aktuelle Streitpunkte der Rechtskraftlehre dargestellt und einer Lösung zugeführt.
DFG-Verfahren Publikationsbeihilfen
 
 

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