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Der Erwerb kraft öffentlichen Glaubens in der württembergischen Pfandgesetzgebung von 1825/1828 und im Bürgerlichen Gesetzbuch

Fachliche Zuordnung Grundlagen des Rechts und der Rechtswissenschaft
Förderung Förderung von 2003 bis 2004
Projektkennung Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) - Projektnummer 5420316
 
Von Erwerb kraft öffentlichen Gaubens spricht man, wenn jemandein Recht an einem Grundstück von einem anderen erlangt, derzwar im Grundbuch als Inhaber eingetragen ist, dem das Rechttatsächlich aber nicht zusteht. Durch einen solchen Erwerb vomNichtberechtigten wird dem bisherigen wahren Berechtigten seinRecht ohne eigenes Zutun entzogen. Diese Möglichkeit des heutigenRechts wird vor allem damit erklärt, dass der Erwerber inseinem Vertrauen auf das amtliche Grundbuch gestützt werdenmüsse. In den meisten größeren Staaten führte die Gesetzgebungden Erwerb kraft öffenltichen Glaubens erst im 19. Jahrhundertein. Die vorgelegte Arbeit vergleicht die damaligen einschlägigenRegelungen in Württemberg und anderen Territorien mit denendes geltenden deutschen Rechts. Vorrangig wird nicht dierechtshistorische Entwicklung unter Hervorhebung eigenständigerwürttembergischer Beiträge nachgezeichnet, sondern untersucht,ob bei der Auslegung der jeweiligen Normen Argumentationsfortschrittezu erkennen oder zu erzielen sind. Das seit 1900 geltendeBürgerliche Gesetzuch hat die in vielen der sogenanntenPartikularrechte des 19. Jahrhunderts anzutreffende Vielzahlvon Einzelfallbestimmungen (z.B. über den Erwerb des Eigentumsoder einer Hypothekt in diversen Konstellationen) durch eineeinheitliche Generalklausel ersetzt, die Gesetzesinterpretationdadurch jedoch nicht immer erleichtert. Einige derzeit anerkannteLösungen harren weiterhin einer überzeugenden Begründungunter dem Aspekt des Vertrauensschutzes - soweit sie überhauptbegründbar sind.
DFG-Verfahren Publikationsbeihilfen
 
 

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