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Instrument oder Teilhaber der Staatsleitung

Fachliche Zuordnung Öffentliches Recht
Förderung Förderung in 2004
Projektkennung Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) - Projektnummer 5424934
 
Hat das Bundesverfassungsgericht "Anteil an der Staatsleitung"?Auf der Grundlage eines verfassungsstaatlichen Staatsleistungsbegriffswird der insbesondere auch von Verfassungsrichternerhobene Anspruch auf Teilhabe verfassungsnormativ zurückgewiesen.Die von der übrigen Gerichtsbarkeit abgehobene Rolle desBundesverfassungsgerichts als "Verfassungsorgan" ergibt sichnicht aus dem Grundgesetz sondern erst aus der einfachrechtlichenAusgestaltung der "balance of powers" durch den politischenProzeß. Ob das Gericht auf dieser derivaten Grundlageeine die Identität des Gemeinwesens prägende, mit Parlament undRegierung vergleichbare Gestaltungsrolle übernehmen kann, läßtsich nicht allein normativ bestimmen. Zu fragen ist vielmehrauch nach der staatsleitenden Bedeutung des BVerfGa als historischemAkteur. Eine solche historische Bedeutung wird zwar vonder Staatslehre postuliert, von der Zeitgeschichtsschreibungaber kaum zur Kenntnis genommen. Am Beispiel der Rechtsprechungdes Gerichts zur "Deutschen Frage" (Vergangenheitspolitik,Weststaatsgründung, Teilung und Wiedervereinigung) kann demGericht eine wichtige Legitimations- und Stabilisierungsfunktionzugewiesen werden. Seine juridischen Legitiomationsgrundlagenund die "politische" Besetzung verhindern aber zuverlässig,dass das BVerfG als eine Art Gegenregierung gestaltendüber die Zukunft des Gemeinwesens mitbestimmt.
DFG-Verfahren Publikationsbeihilfen
 
 

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