Detailseite
Projekt Druckansicht

Rentenreform und Verfassung

Antragstellerin Professorin Dr. Anne Lenze
Fachliche Zuordnung Öffentliches Recht
Förderung Förderung in 2005
Projektkennung Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) - Projektnummer 5445404
 
Die Habilitation zeichnet in ihrem ersten Teil den historischenProzess nach, der zur Anerkennung des verfassungsrechtlichenEigentumsschutzes für Rentenanwartschaften geführt wird. Eswird gezeigt, dass dieser keine der einschneidenden Kürzungenseit Anfang der 1980er Jahre hat verhindern können, jedoch diesozialen Umverteilungselemente der Rentenversicherung erheblichzurückgedrängt hat. Im zweiten Teil der Arbeit wird aufgezeigt,dass der Eigentumsschutz der Rentenanwartschaften mit den Anforderungendes Gleichheitssatzes kollidiert. So hat das BVerfGentschieden, dass die Kindererziehung in all den Systemen, diedas Risiko des Alters abdecken und auf das Nachwachsen einerneuen Generation angewiesen sind, ein konstitutiver Beitragneben der monetären Beitragszahlung ist. Danach können zukünftigeRentenkürzungen, die mit dem ungünstigen demographischenVerhältnis von Rentnern und Beitragszahlern begründet werden,Rentner mit und ohne Kinder nicht in derselben Weise treffenkönnen. Der dritte Teil der Arbeit untersucht in Bezug auf dieAlterssicherung die sozialen Kriterien, nach denen die BundesrepublikDeutschland den Prozess der europäischen Integrationgem. Art. 23 Abs. 1 GG gestalten soll. Da die herrschende Meinungund die Rechtsprechung des BVerfG dem Sozialstaatsprinzipwenig Konturen verliehen hat, wird vorgeschlagen, das "Soziale"des Grundgesetzes aus den dominanten gesellschaftlichen Diskursenum den Gleichheitssatz zu gewinnen, die im zweiten Teil derArbeit herausgearbeitet wurden: der Ausgleich zwischen Erwachsenenmit und ohne Kindern, eine gerechte Verteilung der Kostender Alterung der Gesellschaft zwischen den aufeinanderfolgendenGenerationen, die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowiedie Inklusion der Arbeitslosen. Die vorliegende Habilitationsschriftkommt zu dem Schluss, dass eine Alterssicherungnach dem Schweizer Grundsicherungsmodell die beschriebenengleichheitsrechtlich relevanten Gerechtigkeitslücken weitgehendschließen und auch mit dem Hinweis auf den grundgesetzlichenEigentumsschutz nicht abgewehrt werden können.
DFG-Verfahren Publikationsbeihilfen
 
 

Zusatzinformationen

Textvergrößerung und Kontrastanpassung