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Autonomie und tarifliche Rechtsetzung - Die Tarifzuständigkeit als Wirksamkeitserfordernis des Tarifvertrages

Fachliche Zuordnung Privatrecht
Förderung Förderung von 2005 bis 2006
Projektkennung Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) - Projektnummer 5454443
 
Trotz der Bedeutung des Tarifvertrages in der Arbeitswelt ist die Frage, welche Tarifpartei für welche Arbeitsverhältnisse mit normativer Wirkung die Arbeitsbedingungen regeln kann, kaum wissenschaftlich untersucht. Seit Ende der 50er Jahre steht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf dem Standpunkt, dass die jeweilige Gewerkschaftssatzung - auch mit Wirkung für die Arbeitgeberseite - festlegt, für welche Wirtschaftsbereiche eine Gewerkschaft Tarifverträge abschließen kann. Kommt es bei der Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche zweier Gewerkschaften, die dem DGB angehören, zu Streitigkeiten, sind diese durch ein DGB-internes Schiedsverfahren zu lösen, wobei die Entscheidung des "Schiedsgerichts" auch Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber haben soll. Vergegenwärtigt man sich, dass ein Tarifvertrag, der von einer tarifunzuständigen Tarifvertragspartei abgeschlossen wurde, nach st. Rspr. unwirksam ist, so ist es erstaunlich, dass das geltende Tarifvertragsgesetz mit keinem Wort die Tarifzuständigkeit erwähnt. Das Ziel des Vorhabens bestand zunächst darin, einen Nachweis dafür zu liefern, dass das Rechtsinstitut der Tarifzuständigkeit als Wirksamkeitsvoraussetzung für den Tarifvertrag existiert. Alsdann sind die Grenzen aufzuzeigen, innerhalb derer die Tarifparteien ihre Tarifzuständigkeit bestimmen können, wobei die Vorstellung, dass die Koalitionen autonom und unabhängig von ihrem Mitgliederbestand festlegen können, für welchen Bereich sie die Arbeitsbedingungen durch Tarifverträge gestalten wollen, kritisch zu hinterfragen ist.
DFG-Verfahren Publikationsbeihilfen
 
 

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