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Grenzen der Optimierung - Strukturen, Bedingungen und Grenzen algorithmischer Rechtsverwirklichung in einer freiheitlichen und innovationsoffenen Demokratie

Fachliche Zuordnung Öffentliches Recht
Förderung Förderung seit 2025
Projektkennung Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) - Projektnummer 559134250
 
Bislang gilt unhintergehbar: Die Realisierung von Recht ist kontingent. Sie hängt von so vielen Faktoren ab, die die staatlichen Gewalten nur begrenzt beeinflussen können, dass Rechtsbefolgung und Rechtsdurchsetzung der Anschein der Zufälligkeit anhängt (Lübbe-Wolff). Die Technologien, die heute unter dem Sammelbegriff „Künstliche Intelligenz“ firmieren, werden das ändern: Rechtsrealisierung wird aller Voraussicht nach technisch immer weiter optimiert werden. Mit der Arbeit verfolge ich vor diesem Hintergrund drei Ziele, die im Untertitel vorgezeichnet sind: In Kapitel 1 arbeite ich heraus, welche KI-basierten Möglichkeiten/Strukturen existieren, um die Realisierung von Recht zu optimieren. Die Bandbreite dessen, was hier möglich ist oder zumindest möglich werden könnte, reicht von Assistenzsystemen, die die Befolgung von Recht erleichtern (Compliance Assistance Technologies), über optimierte Überwachungstechnologien (Intelligent Surveillance) bis hin zu Strukturen, die es unmöglich machen werden, sich rechtswidrig zu verhalten (Impossibility Structures). Eine in der Diskussion bislang übersehene Zwischenebene belegen die von mir sog. Justification Structures, die ein Assistenzsystem mit einem Überwachungssystem koppeln, d. h. einen (prima facie) Rechtsbruch zulassen, jedoch nur im Austausch gegen eine entsprechende Meldung an Behörden oder sonstige Rechteinhaber. Für all diese Kategorien gibt es bereits heute Beispiele; und die künftigen Möglichkeiten sind, bedenkt man die Potentiale von KI, faktisch kaum begrenzt. Die rechtlichen Grenzen werden also wichtiger. Bevor ich mich in Kapitel 3 dezidiert den Grenzen von Rechtsrealisierungstechnologien widme, untersuche ich in Kapitel 2 zunächst, unter welchen Bedingungen der Einsatz von KI zur Rechtsrealisierung bzw. ihrer Optimierung zulässig sein kann. Hier geht es um folgende Fragen: Kann Technik Recht überhaupt auslegen/anwenden? Welcher Maßstab gilt hierbei – der einer professionellen Rechtsanwenderin oder der rechtlicher Laien? Schließlich: Können/müssen/dürfen Rechtsrealisierungstechnologien allein in der Lage sein, Recht ‚richtig‘ auszulegen, oder geht es nicht vielmehr um neue hybride Architekturen einer Mensch-Maschine-Kooperation bei der Auslegung von Recht? Sind diese im Ergebnis sehr anspruchsvollen Bedingungen geklärt, kann in Kapitel 3 auf die Kernfrage der Grenzen zugesteuert werden: Wenn es gelingt, Recht durch Technologie trennscharf zu realisieren, also möglichst wenige false positives oder false negatives zu produzieren (ggf. in den beschriebenen hybriden Kooperationsarrangements), gibt es dann noch einen Grund, auf eine solche technologische Optimierung zu verzichten? Anders bzw. provokanter formuliert: Hat der Rechtsbruch an sich einen Eigenwert? Ich untersuche hier verschiedene rechtsdogmatische Verankerungen in der Verfassung, wobei meine Überlegungen die einschlägigen Impulse berücksichtigen, die aus der Rechtstheorie, der Rechtsphilosophie, der Rechtsökonomie und der Rechtssoziologie kommen. Im Ergebnis befürworte ich einen Eigenwert von Rechtsbüchern, der m. E (nur) im Demokratieprinzip verankert werden kann. Überlegungen dazu, ob bzw. inwieweit Zufallsstrukturen dabei helfen können (wie in der Literatur u. a. von Christoph Möllers nachgedacht) diesen Eigenwert zu erhalten, schließen Kapitel 3 ab.
DFG-Verfahren Publikationsbeihilfen
 
 

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