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Zum Umgang mit Regel-Ausnahme-Strukturen in der juristischen Argumentation
Antragstellerin
Dr. Lucia Fabiola Franke
Fachliche Zuordnung
Grundlagen des Rechts und der Rechtswissenschaft
Förderung
Förderung seit 2025
Projektkennung
Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) - Projektnummer 560004133
In der deutschsprachigen Rechtstheorie herrscht die Vorstellung, dass Rechtsanwendung durch einen logischen Schluss von Rechtsnorm und Sachverhalt auf die Rechtsfolge rekonstruiert werden könne („Deduktionspostulat“). Da Regel-Ausnahme-Strukturen einen logischen Widerspruch bedeuten würden, der mit dem Deduktionspostulat nicht vereinbar ist, wird der Umgang mit Regel-Ausnahme-Strukturen in der deutschsprachigen Rechtstheorie nur unzureichend thematisiert. Durch die zunehmende Pluralisierung des Rechts und der Digitalisierung der Welt entstehen aber immer mehr Normkollisionen, die als Regel-Ausnahme-Strukturen aufgelöst werden müssen, und eine Auseinandersetzung damit in der deutschsprachigen Rechtstheorie dringend erforderlich machen. Die These der Arbeit ist, dass es drei strukturell verschiedene Arten von Regel-Ausnahme-Strukturen in der juristischen Argumentation gibt. Methodisch wird zur Begründung der These insbesondere auf in Deutschland noch unzureichend rezipierte anglo-amerikanische (rechts)philosophische Ansätze Bezug genommen. Zunächst nimmt die Arbeit das Deduktionspostulat kritisch in den Blick. Ausgehend von primär den Theorien zum nichtklassisch-deduktiven Schließen von Makinson, zur Rechtsanwendung als analogisches Verfahren von Kaufmann und Brewer, zu alogischen Aspekten der juristischen Argumentation nach Toulmin, zu Rechtsnormen als Gründen zweiter Ordnung von Raz sowie zu weiteren Beiträgen zu der englischsprachig-dominierten Debatte über die defeasibility des Rechts wird ein komplexes Bild der Funktionsweise von Rechtsanwendung gezeichnet, das offen für Regel-Ausnahme-Strukturen ist. Anschließend wird zwischen drei verschiedenen Regel-Ausnahme-Strukturen differenziert: (1) Geltungsausnahmen, bei den im Falle des Konflikts zweier Normen argumentiert wird, warum eine der Normen keine Geltung beanspruchen kann (z.B. Rechtsanwendung nach Systemwechseln wie in den NS-Prozessen oder den SED-Mauerschützenfällen sowie teils bei verfassungsrechtlichen Fragen). (2) Anwendbarkeitsausnahmen, bei denen im Fall des Regelkonflikts argumentiert wird, wieso der Tatbestand einer der beiden prima facie konfligierenden Vorschriften doch nicht anwendbar ist (z.B. bei der Begründung des Bestehens negativer Tatbestandsmerkmale). (3) Anwendungsausnahmen, bei denen zwei konfligierende Normen gelten und anwendbar sind, eine von beiden aber nicht zur Anwendung kommt, weil bessere Gründe für die Anwendung der jeweils anderen Norm sprechen (z.B. ordre public Erwägungen, Analogie oder teleologische Reduktion). Im Rahmen der Begründung und weiteren Ausdifferenzierung der Unterscheidung wird hervorgehoben, dass die Abgrenzung zwischen Anwendbarkeits- und Anwendungsfragen graduierbar ist, die Anwendungsebene kann aber nicht auf Anwendbarkeitsfragen reduziert werden kann. An Beispielen wird aufgezeigt, dass die fehlende Differenzierung zwischen den Ausnahmearten in der Rechtsanwendungspraxis und in dogmatische Auseinandersetzung zu Begründungsmängeln führt.
DFG-Verfahren
Publikationsbeihilfen
